RECHT GEMEINDEORDNUNG Hauptsatzung Geschäftsordnung Sanierungsbeirat Zuständigkeitsordnung
 

 

§ 37 Aufgaben der Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten

(1) Soweit nicht der Rat nach § 41 Abs. 1 ausschließlich zuständig ist, entscheiden die Bezirksvertretungen unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt und im Rahmen der vom Rat erlassenen allgemeinen Richtlinien in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
a) Unterhaltung und Ausstattung der im Stadtbezirk gelegenen Schulen und öffentlichen Einrichtungen, wie Sportplätze, Altenheime, Friedhöfe, Büchereien und ähnliche soziale und kulturelle Einrichtungen;
b) Angelegenheiten des Denkmalschutzes, der Pflege des Ortsbildes sowie der Grünpflege;
c) die Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen von bezirklicher Bedeutung einschließlich der Straßenbeleuchtung, soweit es sich nicht um die Verkehrssicherungspflicht handelt;
d) Betreuung und Unterstützung örtlicher Vereine, Verbände und sonstiger Vereinigungen und Initiativen im Stadtbezirk;
e) kulturelle Angelegenheiten des Stadtbezirks einschließlich Kunst im öffentlichen Raum, Heimat- und Brauchtumspflege im Stadtbezirk, Pflege von vorhandenen Paten- oder Städtepartnerschaften;
f) Information, Dokumentation und Repräsentation in Angelegenheiten des Stadtbezirks.
Die näheren Einzelheiten sind in der Hauptsatzung zu regeln. Der Rat kann dabei die in Satz 1 aufgezählten Aufgaben im einzelnen abgrenzen. Hinsichtlich der Geschäfte der laufenden Verwaltung gilt § 41 Abs. 3.
(2) Bei Streitigkeiten der Bezirksvertretungen untereinander und zwischen Bezirksvertretungen und den Ausschüssen über Zuständigkeiten im Einzelfall entscheidet der Hauptausschuß.
(3) Die Bezirksvertretungen erfüllen die ihnen zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Haushaltsmittel; dabei sollen sie über den Verwendungszweck eines Teils dieser Haushaltsmittel allein entscheiden können. Die bezirksbezogenen Haushaltsansätze sollen nach den Gesamtausgaben der Stadt unter Berücksichtigung des Umfangs der entsprechenden Anlagen und Einrichtungen fortgeschrieben werden.
(4) Die Bezirksvertretungen wirken an den Beratungen über die Haushaltssatzung mit. Sie beraten über alle Haushaltsansätze, die ihren Bezirk und ihre Aufgaben betreffen, und können dazu Vorschläge und Anregungen machen. Die bezirksbezogenen Haushaltsansätze sind getrennt nach Bezirken in einem besonderen Band des Haushaltsplans auszuweisen.
(5) Die Bezirksvertretung ist zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Stadtbezirk berühren, zu hören. Insbesondere ist ihr vor der Beschlußfassung des Rates über Planungs- und Investitionsvorhaben im Bezirk und über Bebauungspläne für den Bezirk Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Darüber hinaus hat die Bezirksvertretung bei diesen Vorhaben, insbesondere im Rahmen der Bauleitplanung, für ihr Gebiet dem Rat gegenüber ein Anregungsrecht. Der Rat kann allgemein oder im Einzelfall bestimmen, daß bei der Aufstellung von Bebauungsplänen von räumlich auf den Stadtbezirk begrenzter Bedeutung das Beteiligungsverfahren nach § 3 Baugesetzbuch den Bezirksvertretungen übertragen wird. Die Bezirksvertretung kann zu allen den Stadtbezirk betreffenden Angelegenheiten Vorschläge und Anregungen machen. Insbesondere kann sie Vorschläge für vom Rat für den Stadtbezirk zu wählende oder zu bestellende ehrenamtlich tätige Personen unterbreiten. Bei Beratungen des Rates oder eines Ausschusses über Angelegenheiten, die auf einen Vorschlag oder eine Anregung einer Bezirksvertretung zurückgehen, haben der Bezirksvorsteher oder sein Stellvertreter das Recht, dazu in der Sitzung gehört zu werden.
(6) Der Oberbürgermeister oder der Bezirksvorsteher können einem Beschluß der Bezirksvertretung spätestens am 14. Tag nach der Beschlußfassung unter schriftlicher Begründung widersprechen, wenn sie der Auffassung sind, daß der Beschluß das Wohl der Stadt gefährdet. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über die Angelegenheit ist in einer neuen Sitzung der Bezirksvertretung, die frühestens am dritten Tag und spätestens drei Wochen nach dem Widerspruch stattzufinden hat, erneut zu beschließen. Verbleibt die Bezirksvertretung bei ihrem Beschluß, so entscheidet der Rat endgültig, wenn der Widersprechende das verlangt. Im übrigen gilt § 54 Abs. 3 entsprechend.

 

§ 38 Bezirksverwaltungsstellen in den kreisfreien Städten

(1) Für jeden Stadtbezirk ist eine Bezirksverwaltungsstelle einzurichten. Die Hauptsatzung kann bestimmen, daß eine Bezirksverwaltungsstelle für mehrere Stadtbezirke zuständig ist oder daß im Stadtbezirk gelegene zentrale Verwaltungsstellen die Aufgaben einer Bezirksverwaltungsstelle miterfüllen.
(2) In der Bezirksverwaltungsstelle sollen im Rahmen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung Dienststellen so eingerichtet und zusammengefaßt werden, daß eine möglichst ortsnahe Erledigung der Verwaltungsaufgaben gewährleistet ist. Die Befugnisse, die dem Oberbürgermeister nach § 62 und § 73 zustehen, bleiben unberührt.
(3) Bei der Bestellung des Leiters einer Bezirksverwaltungsstelle ist die Bezirksvertretung anzuhören. Der Leiter der Bezirksverwaltungsstelle oder sein Stellvertreter ist verpflichtet, an den Sitzungen der Bezirksvertretung teilzunehmen.

 

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 
Bekanntmachung der Neufassung vom 14. Juli 1994

Aufgrund des Artikels VIII des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung vom 17. Mai1994 (GV. NW. S. 270) (Fn 2) wird nachstehend der Wortlaut der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der ab dem 17. Oktober 1994 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt die durch Artikel I des eingangs erwähnten Gesetzes neu gefasste Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO)in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994Inhaltsverzeichnis

 

1. Teil: Grundlagen der Gemeindeverfassung

 

§ 1 Wesen der Gemeinden

§ 2 Wirkungskreis

§ 3 Aufgaben der Gemeinden

§ 4 Zusätzliche Aufgaben kreisangehöriger Gemeinden

§ 5 Gleichstellung von Frau und Mann

§ 6 Geheimhaltung

§ 7 Satzungen

§ 8 Gemeindliche Einrichtungen und Lasten

§ 9 Anschluss- und Benutzungszwang

§ 10 Wirtschaftsführung

§ 11 Aufsicht

§ 12 Funktionsbezeichnungen

§ 13 Name und Bezeichnung

§ 14 Siegel, Wappen und Flaggen

 

2. Teil: Gemeindegebiet

  

§ 15 Gemeindegebiet

§ 16 Gebietsbestand

§ 17 Gebietsänderungen

§ 18 Gebietsänderungsverträge

§ 19 Verfahren bei Gebietsänderungen

§ 20 Wirkungen der Gebietsänderung

 

3. Teil: Einwohner und Bürger

  

§ 21 Einwohner und Bürger

§ 22 Pflichten der Gemeinden gegenüber ihren Einwohnern

§ 23 Unterrichtung der Einwohner

§ 24 Anregungen und Beschwerden

§ 25 Einwohnerantrag

§ 26 Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

§ 27 Ausländerbeiräte

§ 28 Ehrenamtliche Tätigkeit und Ehrenamt

§ 29 Ablehnungsgründe

§ 30 Verschwiegenheitspflicht

§ 31 Ausschließungsgründe

§ 32 Treupflicht

§ 33 Entschädigung

§ 34 Ehrenbürgerrecht und Ehrenbezeichnung

 

4. Teil: Bezirke und Ortschaften

  

§ 35 Stadtbezirke in den kreisfreien Städten

§ 36 Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten

§ 37 Aufgaben der Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten

§ 38 Bezirksverwaltungsstellen in den kreisfreien Städten

§ 39 Gemeindebezirke in den kreisangehörigen Gemeinden

 

5. Teil: Der Rat

  

§ 40 Träger der Gemeindeverwaltung

§ 41 Zuständigkeiten des Rates

§ 42 Wahl der Ratsmitglieder

§ 43 Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder

§ 44 Freistellung

§ 45 Entschädigung der Ratsmitglieder

§ 46 Aufwandsentschädigung

§ 47 Einberufung des Rates

§ 48 Tagesordnung und Öffentlichkeit der Ratssitzungen

§ 49 Beschlussfähigkeit des Rates

§ 50 Abstimmungen

§ 51 Ordnung in den Sitzungen

§ 52 Niederschrift der Ratsbeschlüsse

§ 53 Behandlung der Ratsbeschlüsse

§ 54 Widerspruch und Beanstandung

§ 55 Kontrolle der Verwaltung

§ 56 Fraktionen

§ 57 Bildung von Ausschüssen

§ 58 Zusammensetzung der Ausschüsse und ihr Verfahren

§ 59 Hauptausschuss, Finanzausschuss und Rechnungsprüfungsausschuss

§ 60 Dringliche Entscheidungen

§ 61 Planung der Verwaltungsaufgaben

 

6. Teil: Bürgermeister

  

§ 62 Aufgaben und Stellung des Bürgermeisters

§ 63 Vertretung der Gemeinde

§ 64 Abgabe von Erklärungen

§ 65 Wahl des Bürgermeisters

§ 66 Abwahl des Bürgermeisters

§ 67 Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters

§ 68 Vertretung im Amt

§ 69 Teilnahme an Sitzungen

 

7. Teil: Verwaltungsvorstand und Gemeindebedienstete

  

§ 70 Verwaltungsvorstand

§ 71 Wahl der Beigeordneten

§ 72 Gründe der Ausschließung vom Amt

§ 73 Geschäftsverteilung und Dienstaufsicht

§ 74 Beamte, Angestellte, Arbeiter

 

8. Teil: Haushaltswirtschaft

  

§ 75 Allgemeine Haushaltsgrundsätze

§ 76 Grundsätze der Einnahmebeschaffung

§ 77 Haushaltssatzung

§ 78 Haushaltsplan

§ 79 Erlaß der Haushaltssatzung

§ 80 Nachtragssatzung

§ 81 Vorläufige Haushaltsführung

§ 82 Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben

§ 83 Finanzplanung

§ 84 Verpflichtungsermächtigungen

§ 85 Kredite

§ 86 Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte

§ 87 Kassenkredite

§ 88 Rücklagen

§ 89 Erwerb und Verwaltung von Vermögen

§ 90 Veräußerung von Vermögen

§ 91 Gemeindekasse

§ 92 Übertragung von Kassengeschäften, Automation

§ 93 Jahresrechnung

§ 94 Entlastung

 

9. Teil: Sondervermögen, Treuhandvermögen

  

§ 95 Sondervermögen

§ 96 Treuhandvermögen

§ 97 Sonderkassen

§ 98 Freistellung von der Finanzplanung

§ 99 Gemeindegliedervermögen

§ 100 Örtliche Stiftungen

 

10.Teil:Rechnungsprüfung

  

§ 11 Prüfung der Rechnung

§ 102 Rechnungsprüfungsamt

§ 103 Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts

§ 104 Leiter und Prüfer des Rechnungsprüfungsamts

§ 105 Überörtliche Prüfung

§ 106 Jahresabschluss

 

11.Teil:Wirtschaftliche Betätigung und nichtwirtschaftliche Betätigung

 

 § 107 Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung

§ 108 Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts

§ 109 Wirtschaftsgrundsätze

§ 110 Verbot des Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung

§ 111 Veräußerung von Unternehmen, Einrichtungen und Beteiligungen

§ 112 Informations- und Prüfungsrechte, Beteiligungsbericht

§ 113 Vertretung der Gemeinde in Unternehmen oder Einrichtungen

§ 114 Eigenbetriebe

§ 115 Anzeige

 

12.Teil:Aufsicht

  

§ 116 Allgemeine Aufsicht und Sonderaufsicht

§ 117 Aufsichtsbehörden

§ 118 Unterrichtungsrecht

§ 119 Beanstandungs- und Aufhebungsrecht

§ 120 Anordnungsrecht und Ersatzvornahme

§ 121 Bestellung eines Beauftragten

§ 122 Auflösung des Rates

§ 123 Anfechtung von Aufsichtsmaßnahmen

§ 124 Verbot von Eingriffen anderer Stellen

§ 125 Zwangsvollstreckung

 

13.Teil:Übergangs- und Schlussvorschriften, Sondervorschriften

 

 § 126 Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung (Experimentierklausel)

§ 127 Unwirksame Rechtsgeschäfte

§ 128 Befreiung von der Genehmigungspflicht

§ 129 Auftragsangelegenheiten

§ 130 Ausführung des Gesetzes

§ 131 Inkrafttreten

 

 

1. Teil Grundlagen der Gemeindeverfassung

  

§ 1 Wesen der Gemeinden(1) Die Gemeinden sind die Grundlage des demokratischen Staatsaufbaues. Sie fördern das Wohl der Einwohner in freier Selbstverwaltung durch ihre von der Bürgerschaft gewählten Organe.(2) Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften.

 

§ 2 Wirkungskreis Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, ausschließliche und eigenverantwortliche Träger der öffentlichen Verwaltung.

 

§ 3 Aufgaben der Gemeinden(1) Den Gemeinden können nur durch Gesetz Pflichtaufgaben auferlegt werden.(2) Pflichtaufgaben können den Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden; das Gesetz bestimmt den Umfang des Weisungsrechts, das in der Regel zu begrenzen ist.(3) Eingriffe in die Rechte der Gemeinden sind nur durch Gesetz zulässig. Rechtsverordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen der Zustimmung des für die kommunale Selbstverwaltung zuständigen Ausschusses des Landtags und, sofern nicht die Landesregierung oder das Innenministerium sie erlassen, der Zustimmung des Innenministeriums.(4) Werden den Gemeinden neue Pflichten auferlegt oder werden Pflichten bei der Novellierung eines Gesetzes fortgeschrieben oder erweitert, ist gleichzeitig die Aufbringung der Mittel zuregeln. Führen diese neuen Pflichten zu einer Mehrbelastung der Gemeinden, ist einentsprechender Ausgleich zu schaffen.

 

§ 4 Zusätzliche Aufgaben kreisangehöriger Gemeinden(1) Kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 60 000 Einwohnern (Große kreisangehörige Städte) und kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 25 000 Einwohnern (Mittlere kreis angehörige Städte) können neben den Aufgaben nach den

 

§§ 2 und 3 zusätzliche Aufgaben durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen werden. Maßgebende Einwohnerzahl ist die vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik veröffentlichte Zahl der auf den 30. Juni und31. Dezember eines jeden Jahres fortgeschriebenen Bevölkerung (Stichtage).(2) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Gemeinden Große kreisangehörige Städte oder Mittlere kreisangehörige Städte sind. Änderungen der Rechtsverordnung dürfen erst ein Kalenderjahr nach der Verkündung in Kraft treten.(3) Eine Gemeinde ist zur Großen kreisangehörigen Stadt oder zur Mittleren kreisangehörigen Stadt zu bestimmen, wenn sie an drei aufeinanderfolgenden Stichtagen die erforderliche Einwohnerzahl aufweist.(4) Eine Gemeinde ist auf ihren Antrag zu streichen, wenn sie an fünf aufeinanderfolgenden Stichtagen die erforderliche Einwohnerzahl um mehr als 10 vom Hundert unterschreitet. Eine Gemeinde ist von Amts wegen zu streichen, wenn sie an fünf aufeinanderfolgenden Stichtagen die erforderliche Einwohnerzahl um mehr als 20 vom Hundert unterschreitet.

 

§ 5 (Fn 20)Gleichstellung von Frau und Mann(1) Die Verwirklichung des Verfassungsgebots der Gleichberechtigung von Frau und Mann ist auch eine Aufgabe der Gemeinden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe können die Gemeinden Gleichstellungsbeauftragte bestellen.(2) In kreisangehörigen Städten und Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern sowie in kreisfreien Städten sind hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen.(3) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Gemeinde mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben.(4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches an den Sitzungen des Verwaltungsvorstands, des Rates und seiner Ausschüsse teilnehmen. Ihr ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs unterrichten.(5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereichberühren, den Beschlussvorlagen des Bürgermeisters widersprechen; in diesem Fall hat der Bürgermeister den Rat zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen.(6) Das Nähere zu den Absätzen 3 bis 5 regelt die Hauptsatzung.

 

§ 6GeheimhaltungDie Gemeinden sind verpflichtet, Angelegenheiten der zivilen Verteidigung, die auf Anordnung der zuständigen Behörde oder ihrem Wesen nach gegen die Kenntnis Unbefugter geschützt werden müssen, geheim zu halten. Sie haben hierbei Weisungen der Landesregierung auf dem Gebiet des Geheimschutzes zu beachten.

 

§ 7Satzungen(1) Die Gemeinden können ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit Gesetze nichts anderes bestimmen. Satzungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nur, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben ist.(2) In den Satzungen können vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote und Verbote mit Bußgeld bedroht werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des

 

§ 36 Abs. 1Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bürgermeister.(3) Jede Gemeinde hat eine Hauptsatzung zu erlassen. In ihr ist mindestens zu ordnen, was nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Hauptsatzung vorbehalten ist. Die Hauptsatzung und ihre Änderung können nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder beschlossen werden.(4) Satzungen sind öffentlich bekannt zumachen. Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunktbestimmt ist, mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.(5) Das Innenministerium bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Verfahrens- und Formvorschriften bei der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sind, soweit nicht andere Gesetze hierüber besondere Regelungen enthalten.(6) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung, der sonstigen ortsrechtlichen Bestimmung und des Flächennutzungsplans ist auf die Rechtsfolgen nach Satz 1 hinzuweisen.

 

§ 8Gemeindliche Einrichtungen und Lasten(1) Die Gemeinden schaffen innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen.(2) Alle Einwohner einer Gemeinde sind im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen und verpflichtet, die Lasten zu tragen, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zu der Gemeinde ergeben.(3) Grundbesitzer und Gewerbetreibende, die nicht in der Gemeinde wohnen, sind in gleicher Weise berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, die in der Gemeinde für Grundbesitzer und Gewerbetreibende bestehen, und verpflichtet, für ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im Gemeindegebiet zu den Gemeindelasten beizutragen.(4) Diese Vorschriften gelten entsprechend für juristische Personen und für Personenvereinigungen.

 

§ 9Anschluß- und Benutzungszwang Die Gemeinden können bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluß an Wasserleitung, Kanalisation und ähnliche der Volksgesundheitdienende Einrichtungen sowie an Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme(Anschlußzwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen und der Schlachthöfe(Benutzungszwang) vorschreiben. Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluß- und Benutzungszwang zulassen. Sie kann den Zwang auch auf bestimmte Teile des Gemeindegebietsund auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränken. Im Falle des Anschluß- und Benutzungszwangs für Fernwärme soll die Satzung zum Ausgleich von sozialen Härten angemessene Übergangsregelungen enthalten.

 

§ 10WirtschaftsführungDie Gemeinden haben ihr Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten, daß die Gemeindefinanzen gesund bleiben. Auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Abgabepflichtigen ist Rücksicht zu nehmen.

 

§ 11AufsichtDie Aufsicht des Landes schützt die Gemeinden in ihren Rechten und sichert die Erfüllung ihrer Pflichten.

 

§ 12FunktionsbezeichnungenDie Funktionsbezeichnungen dieses Gesetzes werden in weiblicher oder männlicher Formgeführt.

 

§ 13Name und Bezeichnung(1) Die Gemeinden führen ihren bisherigen Namen. Der Rat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder den Gemeindenamen ändern. Die Änderung des Gemeindenamensbedarf der Genehmigung des Innenministeriums. Sätze 2 und 3 finden auch in den Fällen Anwendung, in denen der Gemeindename durch Gesetz festgelegt wurde, wenn seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zehn Jahre vergangen sind.(2) Die Bezeichnung ,,Stadt" führen die Gemeinden, denen diese Bezeichnung nach dem bisherigen Recht zusteht oder auf Antrag von der Landesregierung verliehen wird. Sobald eine Gemeinde als Mittlere kreisangehörige Stadt zusätzliche Aufgaben wahrzunehmen hat, führt sie unabhängig von der künftigen Einwohnerentwicklung die Bezeichnung ,,Stadt".

 

§ 14Siegel, Wappen und Flaggen(1) Die Gemeinden führen Dienstsiegel.(2) Die Gemeinden führen ihre bisherigen Wappen und Flaggen.(3) Die Änderung und die Einführung von Dienstsiegeln, Wappen und Flaggen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

 

2. Teil Gemeindegebiet

 

 

§ 15GemeindegebietDas Gebiet jeder Gemeinde soll so bemessen sein, daß die örtliche Verbundenheit der Einwohnergewahrt und die Leistungsfähigkeit der Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.

 

§ 16Gebietsbestand(1) Das Gebiet der Gemeinde besteht aus den Grundstücken, die nach geltendem Recht zu ihr gehören. Grenzstreitigkeiten entscheidet die Aufsichtsbehörde.(2) Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören.

 

§ 17Gebietsänderungen(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Gemeindegrenzen geändert, Gemeindenaufgelöst oder neugebildet werden.(2) Werden durch die Änderung von Gemeindegrenzen die Grenzen von Gemeindeverbänden berührt, so bewirkt die Änderung der Gemeindegrenzen unmittelbar auch die Änderung der Gemeindeverbandsgrenzen.

 

§ 18Gebietsänderungsverträge(1) Die beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbände treffen, soweit erforderlich, Vereinbarungen über die aus Anlaß einer Gebietsänderung zu regelnden Einzelheiten(Gebietsänderungsverträge). In diese Verträge sind insbesondere die für die Auseinandersetzung, die Rechtsnachfolge und die Überleitung des Ortsrechts notwendigen Bestimmungen aufzunehmen.(2) Gebietsänderungsverträge bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Kommt ein Gebietsänderungsvertrag nicht zustande, so bestimmt die Aufsichtsbehörde die aus Anlaß der Gebietsänderung zu regelnden Einzelheiten.

 

§ 19Verfahren bei Gebietsänderungen(1) Die Gemeinden haben vor Aufnahme von Verhandlungen über Änderungen ihres Gebiets die Aufsichtsbehörde zu unterrichten.(2) Vor jeder Gebietsänderung ist der Wille der betroffenen Bevölkerung in der Weisefestzustellen, daß den Räten der beteiligten Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Außerdem sind die Gemeindeverbände zu hören, deren Grenzen durch die Gebietsänderung berührt werden.(3) Änderungen des Gemeindegebiets bedürfen eines Gesetzes. In Fällen von geringer Bedeutung kann die Änderung von Gemeindegrenzen durch die Bezirksregierung ausgesprochen werden, wenn die Grenzen von Regierungsbezirken berührt werden, ist das Innenministerium zuständig. Geringe Bedeutung hat eine Grenzänderung, wenn sie nicht mehr als 10 vom Hundert des Gemeindegebiets der abgebenden Gemeinde und nicht mehr als insgesamt 200 Einwohner erfaßt. Die Sätze 2 und 3 finden auch in dem Falle Anwendung, daß eine Gemeindegrenze durch Gesetz festgelegt wurde, wenn seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zehn Jahre vergangen sind; gesetzliche Vorschriften, die die Änderung von Gemeindegrenzen bereits zu einem früheren Zeitpunkt zulassen, bleiben unberührt.(4) In dem Gesetz oder in der Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 sind die Gebietsänderungsverträge oder die Bestimmungen der Aufsichtsbehörde über die Einzelheiten der Gebietsänderung zu bestätigen.

 

§ 20Wirkungen der Gebietsänderung(1) Der Ausspruch der Änderung des Gemeindegebiets und die Entscheidung über dieAuseinandersetzung begründen Rechte und Pflichten der Beteiligten. Sie bewirken denÜbergang, die Beschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten, sofern derGebietsänderungsvertrag oder die Entscheidung über die Auseinandersetzung derartigesvorsehen. Die Aufsichtsbehörde ersucht die zuständigen Behörden um die Berichtigung desGrundbuchs, des Wasserbuchs und anderer öffentlicher Bücher. Sie kannUnschädlichkeitszeugnisse ausstellen.(2) Rechtshandlungen, die aus Anlaß der Änderung des Gemeindegebiets erforderlich sind, sindfrei von öffentlichen Abgaben sowie von Gebühren und Auslagen, soweit diese auf Landesrechtberuhen.

 

3. TeilEinwohner und Bürger

 

 

§ 21Einwohner und Bürger(1) Einwohner ist, wer in der Gemeinde wohnt.(2) Bürger ist, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist.

 

§ 22Pflichten der Gemeindengegenüber ihren Einwohnern(1) Die Gemeinden sind in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Einwohnern bei derEinleitung von Verwaltungsverfahren behilflich, auch wenn für deren Durchführung eine andereBehörde zuständig ist. Zur Rechtsberatung sind die Gemeinden nicht verpflichtet.(2) Die Gemeinden haben Vordrucke für Anträge, Anzeigen und Meldungen, die ihnen vonanderen Behörden überlassen werden, bereitzuhalten.(3) Soweit Anträge beim Kreis oder bei der Bezirksregierung einzureichen sind, haben dieGemeinden die Anträge entgegenzunehmen und unverzüglich an die zuständige Behördeweiterzuleiten. Die Einreichung bei der Gemeinde gilt als Antragstellung bei der zuständigenBehörde, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. Durch Rechtsverordnung desInnenministeriums können Anträge, die bei anderen Behörden zu stellen sind, in diese Regelungeinbezogen werden.

 

§ 23Unterrichtung der Einwohner(1) Der Rat unterrichtet die Einwohner über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten derGemeinde. Bei wichtigen Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die unmittelbar raum- oderentwicklungsbedeutsam sind oder das wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Wohl ihrerEinwohner nachhaltig berühren, sollen die Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagensowie Ziele, Zwecke und Auswirkungen unterrichtet werden.(2) Die Unterrichtung ist in der Regel so vorzunehmen, daß Gelegenheit zur Äußerung und zurErörterung besteht. Zu diesem Zweck kann der Rat Versammlungen der Einwohner anberaumen,die auf Gemeindebezirke (Ortschaften) beschränkt werden können. Die näheren Einzelheiten,insbesondere die Beteiligung der Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten, sind in derHauptsatzung zu regeln. Vorschriften über eine förmliche Beteiligung oder Anhörung bleibenunberührt.(3) Ein Verstoß gegen die Absätze 1 und 2 berührt die Rechtmäßigkeit der Entscheidung nicht.

 

§ 24Anregungen und Beschwerden(1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mitAnregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder dieBezirksvertretung zu wenden. Die Zuständigkeiten der Ausschüsse, der Bezirksvertretungen unddes Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt. Die Erledigung von Anregungen undBeschwerden kann der Rat einem Ausschuß übertragen. Der Antragsteller ist über dieStellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu unterrichten.(2) Die näheren Einzelheiten regelt die Hauptsatzung.

 

§ 25 (Fn 3)Einwohnerantrag(1) Einwohner, die seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen und das 14.Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, daß der Rat über eine bestimmte Angelegenheit,für die er gesetzlich zuständig ist, berät und entscheidet.(2) Der Antrag muß schriftlich eingereicht werden. Er muß ein bestimmtes Begehren und eineBegründung enthalten. Er muß bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, dieUnterzeichnenden zu vertreten. Die Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihrenEinwohnern bei der Einleitung eines Einwohnerantrages behilflich.(3) Der Einwohnerantrag muß unterzeichnet sein,1. in kreisangehörigen Gemeinden von mindestens 5 vom Hundert der Einwohner,höchstens jedoch von 4 000 Einwohnern,2. in kreisfreien Städten von mindestens 4 vom Hundert der Einwohner, höchstens jedoch8 000 Einwohnern.(4) Jede Liste mit Unterzeichnungen muß den vollen Wortlaut des Antrags enthalten.Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum undAnschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig. Die Angaben werden von derGemeinde geprüft.(5) Der Antrag ist nur zulässig, wenn nicht in derselben Angelegenheit innerhalb der letztenzwölf Monate bereits ein Antrag gestellt wurde.(6) Die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 müssen im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beider Gemeinde erfüllt sein.(7) Der Rat stellt unverzüglich fest, ob der Einwohnerantrag zulässig ist. Er hat unverzüglichdarüber zu beraten und zu entscheiden, spätestens innerhalb von vier Monaten nach seinemEingang. Den Vertretern des Einwohnerantrags soll Gelegenheit gegeben werden, den Antrag inder Ratssitzung zu erläutern.(8) In kreisfreien Städten kann ein Einwohnerantrag an eine Bezirksvertretung gerichtet werden,wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, für welche die Bezirksvertretung zuständig ist. DieAbsätze 1 bis 7 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß1. antrags- und unterzeichnungsberechtigt ist, wer im Stadtbezirk wohnt und2. die Berechnung der erforderlichen Unterzeichnungen sich nach der Zahl der imStadtbezirk wohnenden Einwohner richtet.(9) Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung das Nähere über die Durchführung desEinwohnerantrags regeln.

 

§ 26 (Fn 3)Bürgerbegehren und Bürgerentscheid(1) Die Bürger können beantragen (Bürgerbegehren), daß sie an Stelle des Rates über eineAngelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid).(2) Das Bürgerbegehren muß schriftlich eingereicht werden und die zur Entscheidung zubringende Frage, eine Begründung sowie einen nach den gesetzlichen Bestimmungendurchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Esmuß bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. DieVerwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Bürgern bei der Einleitung einesBürgerbegehrens behilflich.(3) Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluß des Rates, muß es innerhalb von sechsWochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses eingereicht sein. Gegen einen Beschluß, dernicht der Bekanntmachung bedarf, beträgt die Frist drei Monate nach Sitzungstag.(4) Ein Bürgerbegehren muss in Gemeinden- bis 10.000 Einwohner von 10 %- bis 20.000 Einwohner von 9 %- bis 30.000 Einwohner von 8 %- bis 50.000 Einwohner von 7 %- bis 100.000 Einwohner von 6 %- bis 200.000 Einwohner von 5 %- bis 500.000 Einwohner von 4 %- über 500.000 Einwohner von 3 %der Bürger unterzeichnet sein.Die Angaben werden von der Gemeinde geprüft. Im übrigen gilt

 

§ 25 Abs. 4 entsprechend.(5) Ein Bürgerbegehren ist unzulässig über1. die innere Organisation der Gemeindeverwaltung,2. die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen und derAusschüsse sowie der Bediensteten der Gemeinde,3. die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie diekommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte,4. die Jahresrechnung der Gemeinde und den Jahresabschluß der Eigenbetriebe,5. Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder einesförmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder einesabfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbarenZulassungsverfahrens zu entscheiden sind,6. die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen,7. Entscheidungen über Rechtsbehelfe und Rechtsstreitigkeiten,8. Angelegenheiten, für die der Rat keine gesetzliche Zuständigkeit hat,9. Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoßen,10. Angelegenheiten, über die innerhalb der letzten zwei Jahre bereits einBürgerentscheid durchgeführt worden ist.(6) Der Rat stellt unverzüglich fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. Gegen die ablehnendeEntscheidung des Rates können nur die Vertreter des Bürgerbegehrens nach Absatz 2 Satz 2Widerspruch einlegen. Entspricht der Rat dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalbvon drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen. Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren,so unterbleibt der Bürgerentscheid. Den Vertretern des Bürgerbegehrens soll Gelegenheitgegeben werden, den Antrag in der Sitzung des Rates zu erläutern.(7) Bei einem Bürgerentscheid kann über die gestellte Frage nur mit Ja oder Nein abgestimmtwerden. Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigenStimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 vom Hundert der Bürgerbeträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet.(8) Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses. Vor Ablauf von zwei Jahrenkann er nur auf Initiative des Rates durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.(9) In kreisfreien Städten können Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in einem Stadtbezirkdurchgeführt werden, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, für welche dieBezirksvertretung zuständig ist. Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß1. das Bürgerbegehren von wohnenden Bürgern im Stadtbezirk unterzeichnet sein muss,2. bei einem Bürgerentscheid nur die im Stadtbezirk wohnenden Bürger stimmberechtigtsind,3. die Bezirksvertretung mit Ausnahme der Entscheidung nach Absatz 6 Satz 1 an dieStelle des Rates tritt.(10) Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung das Nähere über die Durchführung desBürgerbegehrens und des Bürgerentscheids regeln.

 

§ 27 (Fn 15)Ausländerbeiräte(1) In Gemeinden mit mindestens 5 000 ausländischen Einwohnern ist ein Ausländerbeirat zubilden. In Gemeinden mit mindestens 2 000 ausländischen Einwohnern ist ein Ausländerbeiratzu bilden, wenn mindestens 200 Wahlberechtigte gemäß Absatz 3 es beantragen. In den übrigenGemeinden kann ein Ausländerbeirat gebildet werden. Der Ausländerbeirat besteht ausmindestens fünf und höchstens 29 Mitgliedern; das Nähere regelt die Hauptsatzung.(2) Die Mitglieder des Ausländerbeirats werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicherund geheimer Wahl für die Dauer der Wahlzeit des Rates nach Listen oder als Einzelbewerbergewählt. Die Wahl findet spätestens innerhalb von acht Wochen nach der Wahl des Rates statt.Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen Mitglieder ihre Tätigkeit bis zum Zusammentrittdes neugewählten Ausländerbeirats weiter aus.(3) Wahlberechtigt sind mit Ausnahme der in Absatz 4 bezeichneten Personen alle Ausländer,die am Wahltag1. 16 Jahre alt sind,2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und3. seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihre Wohnung, bei mehrerenWohnungen die Hauptwohnung haben.(4) Nicht wahlberechtigt sind Ausländer,a) die zugleich Deutsche im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind,b) auf die das Ausländergesetz nach seinem

 

§ 2 Abs. 1 keine Anwendung findet,c) die Asylbewerber sind.(5) Wählbar sind alle Wahlberechtigten sowie alle Bürger der Gemeinde.(6) Bei der Feststellung der Zahl der ausländischen Einwohner nach Absatz 1 bleiben die inAbsatz 4 bezeichneten Personen außer Betracht. Die Gemeinde hat die Voraussetzungen nachAbsatz 3 und 4 zu prüfen.(7) Für die Rechtsstellung der Mitglieder des Ausländerbeirats gelten die §§ 30, 32 Abs. 2, §§33, 43 Abs. 1, § 44 und § 45 mit Ausnahme des Abs. 4 Satz 1 entsprechend. Der Ausländerbeiratwählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. DerAusländerbeirat regelt seine inneren Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung.(8) Der Ausländerbeirat kann sich mit allen Angelegenheiten der Gemeinde befassen. AufAntrag des Ausländerbeirats ist eine Anregung oder Stellungnahme des Ausländerbeirats demRat, einer Bezirksvertretung oder einem Ausschuß vorzulegen. Der Vorsitzende desAusländerbeirats oder ein anderes vom Ausländerbeirat benanntes Mitglied ist berechtigt, bei derBeratung dieser Angelegenheit an der Sitzung teilzunehmen; auf sein Verlangen ist ihm dazu dasWort zu erteilen.(9) Der Ausländerbeirat soll zu Fragen, die ihm vom Rat, einem Ausschuß, einerBezirksvertretung oder vom Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.(10) Dem Ausländerbeirat sind die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zurVerfügung zu stellen.(11) Für die Wahl zum Ausländerbeirat gelten die §§ 2, 5 Abs. 1, §§ 9 bis 11, 13, 24, 25, 29, 30,34 bis 38, 45, 46, 47 Satz 1 und § 48 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend mit Ausnahmeder Regelung über die Briefwahl und den Wahlschein. Das Innenministerium kann durchRechtsverordnung das Nähere über den Wahltag, die Wahlvorschläge sowie weitere Einzelheitenüber die Vorbereitung und Durchführung der Wahl sowie über die Wahlprüfung regeln.

 

§ 28Ehrenamtliche Tätigkeit und Ehrenamt(1) Der Einwohner ist zu einer nebenberuflichen vorübergehenden Tätigkeit für die Gemeindeverpflichtet (ehrenamtliche Tätigkeit).(2) Der Bürger ist zur nebenberuflichen Übernahme eines auf Dauer berechneten Kreises vonVerwaltungsgeschäften für die Gemeinde verpflichtet (Ehrenamt).

 

§ 29Ablehnungsgründe(1) Einwohner und Bürger können die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder einesEhrenamts ablehnen, ihre Ausübung verweigern oder das Ausscheiden verlangen, wenn einwichtiger Grund vorliegt.(2) Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Rat, soweit er nicht die Entscheidung demBürgermeister überträgt.(3) Der Rat kann gegen einen Bürger oder Einwohner, der ohne wichtigen Grund die Übernahmeeiner ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines Ehrenamts ablehnt oder ihre Ausübung verweigert, einOrdnungsgeld bis zu 500 Deutsche Mark und für jeden Fall der Wiederholung ein Ordnungsgeldbis zu 1 000 Deutsche Mark festsetzen. Die Ordnungsgelder werden imVerwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

 

§ 30Verschwiegenheitspflicht(1) Der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene hat, auch nach Beendigungseiner Tätigkeit, über die ihm dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltungihrer Natur nach erforderlich, besonders vorgeschrieben, vom Rat beschlossen oder vomBürgermeister angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren. Ihrer Natur nach geheim sindinsbesondere Angelegenheiten, deren Mitteilung an andere dem Gemeinwohl oder demberechtigten Interesse einzelner Personen zuwiderlaufen würde. Er darf die Kenntnisvertraulicher Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten.(2) Der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene darf ohne Genehmigung überAngelegenheiten, über die er Verschwiegenheit zu wahren hat, weder vor Gericht nochaußergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.(3) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage demWohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicherAufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.(4) Ist der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene Beteiligter in einemgerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigtenInteressen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes3 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse dies erfordert.Wird sie versagt, so ist der Schutz zu gewähren, den die öffentlichen Interessen zulassen.(5) Die Genehmigung erteilt bei den vom Rat zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein EhrenamtBerufenen der Rat, im übrigen der Bürgermeister.(6) Wer die Pflichten nach Absatz 1 oder 2 verletzt, kann zur Verantwortung gezogen werden.Soweit die Tat nicht mit Strafe bedroht ist, gilt § 29 Abs. 3 entsprechend.

 

§ 31 (Fn 4)Ausschließungsgründe(1) Der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene darf weder beratend nochentscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit1. ihm selbst,2. einem seiner Angehörigen,3. einer von ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen natürlichen oderjuristischen Personeinen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Unmittelbar ist der Vorteil oderNachteil, wenn die Entscheidung eine natürliche oder juristische Person direkt berührt.(2) Das Mitwirkungsverbot gilt auch, wenn der Betreffende1. bei einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer Vereinigung, der dieEntscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, gegen Entgeltbeschäftigt ist und nach den tatsächlichen Umständen, insbesondere der Art seinerBeschäftigung, ein Interessenwiderstreit anzunehmen ist,2. Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs einerjuristischen Person oder einer Vereinigung ist, der die Entscheidung einen unmittelbarenVorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, er gehört den genannten Organen alsVertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde an,3. in anderer als öffentlicher Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegebenhat oder sonst tätig geworden ist.(3) Die Mitwirkungsverbote der Absätze 1 und 2 gelten nicht,1. wenn der Vorteil oder Nachteil nur darauf beruht, daß jemand einer Berufs- oderBevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheitberührt werden,2. bei Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder in ein Ehrenamt und für dieAbberufung aus solchen Tätigkeiten,3. bei Wahlen, Wiederwahlen und Abberufungen nach § 71, es sei denn, der Betreffendeselbst steht zur Wahl,4. bei Beschlüssen eines Kollegialorgans, durch die jemand als Vertreter der Gemeinde inOrgane der in Absatz 2 Nr. 2 genannten Art entsandt oder aus ihnen abberufen wird; dasgilt auch für Beschlüsse, durch die Vorschläge zur Berufung in solche Organe gemachtwerden,5. bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in der Vertretung einer anderen Gebietskörperschaftoder deren Ausschüssen, wenn ihr durch die Entscheidung ein Vorteil oder Nachteilerwachsen kann.(4) Wer annehmen muß, nach Absatz 1 oder 2 von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hatden Ausschließungsgrund unaufgefordert der zuständigen Stelle anzuzeigen und denSitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann er sich in dem für die Zuhörerbestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Für die Entscheidung in Fällen, in denen derAusschluß streitig bleibt, ist bei Mitgliedern eines Kollegialorgans dieses, sonst derBürgermeister zuständig. Verstöße gegen die Offenbarungspflicht sind von dem Kollegialorgandurch Beschluß, vom Bürgermeister durch einen schriftlichen Bescheid festzustellen.(5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, des § 72, des § 91 Abs. 4 und des § 104 Abs. 3sind1. der Ehegatte,2. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie sowie durch Annahme als Kindverbundene Personen,3. Geschwister,4. Kinder der Geschwister,5. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,6. Geschwister der Eltern.Die unter den Nummern 1, 2 und 5 genannten Personen gelten nicht als Angehörige, wenn die Ehe rechtswirksam geschieden oder aufgehoben ist.(6) Die Mitwirkung eines wegen Befangenheit Betroffenen kann nach Beendigung der Abstimmung nur geltend gemacht werden, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.

 

§ 32Treupflicht(1) Inhaber eines Ehrenamts haben eine besondere Treupflicht gegenüber der Gemeinde. Sie dürfen Ansprüche anderer gegen die Gemeinde nicht geltend machen, es sei denn, daß sie als gesetzliche Vertreter handeln.(2) Absatz 1 gilt auch für ehrenamtlich Tätige, wenn der Auftrag mit den Aufgaben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit in Zusammenhang steht. Ob diese Voraussetzungen vorliegen,entscheidet bei den vom Rat zu ehrenamtlicher Tätigkeit Berufenen der Rat, im übrigen derBürgermeister.

 

§ 33EntschädigungDer zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene hat Anspruch auf Ersatz seinerAuslagen und des Verdienstausfalls. Der Verdienstausfall kann nach § 45 berechnet werden.

 

§ 34Ehrenbürgerrecht und Ehrenbezeichnung(1) Die Gemeinde kann Persönlichkeiten, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, dasEhrenbürgerrecht verleihen. Sie kann langjährigen Ratsmitgliedern und Ehrenbeamten nachihrem Ausscheiden eine Ehrenbezeichnung verleihen.(2) Beschlüsse über die Verleihung oder die Entziehung des Ehrenbürgerrechts und über dieEntziehung einer Ehrenbezeichnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichenZahl der Ratsmitglieder.

 

4. TeilBezirke und Ortschaften

 

 

§ 35Stadtbezirke in den kreisfreien Städten(1) Die kreisfreien Städte sind verpflichtet, das gesamte Stadtgebiet in Stadtbezirke einzuteilen.(2) Bei der Einteilung des Stadtgebiets in Stadtbezirke soll auf die Siedlungsstruktur, dieBevölkerungsverteilung und die Ziele der Stadtentwicklung Rücksicht genommen werden. Dieeinzelnen Stadtbezirke sollen eine engere örtliche Gemeinschaft umfassen und nach der Flächeund nach der Einwohnerzahl so abgegrenzt werden, daß sie gleichermaßen bei der Erfüllunggemeindlicher Aufgaben beteiligt werden können; zu diesem Zweck können benachbarteWohngebiete zu einem Stadtbezirk zusammengefaßt werden. Der Kernbereich des Stadtgebietssoll nicht auf mehrere Stadtbezirke aufgeteilt werden.(3) Das Stadtgebiet soll in nicht weniger als drei und nicht mehr als zehn Stadtbezirke eingeteiltwerden.(4) Die näheren Einzelheiten regelt die Hauptsatzung. Stadtbezirksgrenzen können nur zum Endeder Wahlzeit des Rates geändert werden.(5) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall zulassen, daß das Stadtgebiet in mehr als zehnStadtbezirke eingeteilt wird, wenn dies wegen der Abgrenzungsmerkmale nach Absatz 2erforderlich sein sollte.

 

§ 36Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten(1) Für jeden Stadtbezirk ist eine Bezirksvertretung zu wählen. Die Mitglieder derBezirksvertretungen werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahlauf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die näheren Vorschriften trifft dasKommunalwahlgesetz. Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen Mitglieder derBezirksvertretungen ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt der neugewählten Bezirksvertretungweiter aus.(2) Die Bezirksvertretung besteht aus mindestens elf und höchstens neunzehn Mitgliederneinschließlich des Vorsitzenden. Der Vorsitzende führt die Bezeichnung Bezirksvorsteher. DieMitgliederzahlen können nach den Einwohnerzahlen der Stadtbezirke gestaffelt werden; dieGesamtzahl der Mitglieder muß ungerade sein. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.(3) Der bisherige Bezirksvorsteher beruft die Bezirksvertretung spätestens drei Wochen nach derNeuwahl zu ihrer ersten Sitzung ein. Die Bezirksvertretung wählt aus ihrer Mitte ohneAussprache den Bezirksvorsteher und einen oder mehrere Stellvertreter.

 

§ 67 Abs. 2 bis 5 findetentsprechende Anwendung. Der Bezirksvorsteher und die Stellvertreter dürfen nicht zugleichBürgermeister oder Stellvertreter des Bürgermeisters sein.(4) Der Bezirksvorsteher kann neben den Entschädigungen, die ihm als Mitglied derBezirksvertretung zustehen, eine in der Hauptsatzung festzusetzende Aufwandsentschädigungerhalten. Für Stellvertreter des Bezirksvorstehers sowie für Fraktionsvorsitzende können in derHauptsatzung entsprechende Regelungen getroffen werden. Das Innenministerium bestimmtdurch Rechtsverordnung die Höhe der Aufwandsentschädigung.(5) Die Bezirksvertretungen dürfen keine Ausschüsse bilden. Auf die Mitglieder derBezirksvertretungen und das Verfahren in den Bezirksvertretungen finden die für den Ratgeltenden Vorschriften mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Geschäftsordnungdes Rates besondere Regelungen für die Bezirksvertretungen enthält und in Fällen äußersterDringlichkeit der Bezirksvorsteher mit einem Mitglied der Bezirksvertretung entscheiden kann; §60 Abs. 1 Satz 1 findet keine Anwendung. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 4 brauchen Zeitund Ort der Sitzungen der Bezirksvertretungen sowie die Tagesordnung nicht öffentlich bekanntgemacht zu werden; der Oberbürgermeister soll die Öffentlichkeit hierüber vorher in geeigneterWeise unterrichten. Zu einzelnen Punkten der Tagesordnung können Sachverständige undEinwohner gehört werden.(6) Die nicht der Bezirksvertretung als ordentliche Mitglieder angehörenden Ratsmitglieder, diein dem Stadtbezirk wohnen oder dort kandidiert haben, haben das Recht, an den Sitzungen derBezirksvertretung mit beratender Stimme teilzunehmen. Zu diesem Zweck sind derOberbürgermeister und diese Ratsmitglieder wie die ordentlichen Mitglieder derBezirksvertretung zu deren Sitzungen zu laden. Die übrigen Ratsmitglieder undAusschußmitglieder können nach Maßgabe der Geschäftsordnung an nichtöffentlichen Sitzungenals Zuhörer teilnehmen. Die Teilnahme an Sitzungen als Zuhörer begründet keinen Anspruch aufErsatz des Verdienstausfalls und auf Zahlung von Sitzungsgeld.(7) Der Oberbürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen einer Bezirksvertretung verpflichtet,an den Sitzungen der Bezirksvertretung mit beratender Stimme teilzunehmen; ihm ist aufVerlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Er kann sich von einem Beigeordneten oder eineranderen leitenden Dienstkraft vertreten lassen. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.

 

§ 37Aufgaben der Bezirksvertretungenin den kreisfreien Städten(1) Soweit nicht der Rat nach § 41 Abs. 1 ausschließlich zuständig ist, entscheiden dieBezirksvertretungen unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt und im Rahmen der vomRat erlassenen allgemeinen Richtlinien in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nichtwesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, insbesondere in folgenden Angelegenheiten:a) Unterhaltung und Ausstattung der im Stadtbezirk gelegenen Schulen und öffentlichenEinrichtungen, wie Sportplätze, Altenheime, Friedhöfe, Büchereien und ähnliche sozialeund kulturelle Einrichtungen;b) Angelegenheiten des Denkmalschutzes, der Pflege des Ortsbildes sowie derGrünpflege;c) die Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie zurUnterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen von bezirklicherBedeutung einschließlich der Straßenbeleuchtung, soweit es sich nicht um dieVerkehrssicherungspflicht handelt;d) Betreuung und Unterstützung örtlicher Vereine, Verbände und sonstigerVereinigungen und Initiativen im Stadtbezirk;e) kulturelle Angelegenheiten des Stadtbezirks einschließlich Kunst im öffentlichenRaum, Heimat- und Brauchtumspflege im Stadtbezirk, Pflege von vorhandenen PatenoderStädtepartnerschaften;f) Information, Dokumentation und Repräsentation in Angelegenheiten des Stadtbezirks.Die näheren Einzelheiten sind in der Hauptsatzung zu regeln. Der Rat kann dabei die in Satz 1aufgezählten Aufgaben im einzelnen abgrenzen. Hinsichtlich der Geschäfte der laufendenVerwaltung gilt

 

§ 41 Abs. 3.(2) Bei Streitigkeiten der Bezirksvertretungen untereinander und zwischen Bezirksvertretungenund den Ausschüssen über Zuständigkeiten im Einzelfall entscheidet der Hauptausschuß.(3) Die Bezirksvertretungen erfüllen die ihnen zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der vom Ratbereitgestellten Haushaltsmittel; dabei sollen sie über den Verwendungszweck eines Teils dieserHaushaltsmittel allein entscheiden können. Die bezirksbezogenen Haushaltsansätze sollen nachden Gesamtausgaben der Stadt unter Berücksichtigung des Umfangs der entsprechendenAnlagen und Einrichtungen fortgeschrieben werden.(4) Die Bezirksvertretungen wirken an den Beratungen über die Haushaltssatzung mit. Sieberaten über alle Haushaltsansätze, die ihren Bezirk und ihre Aufgaben betreffen, und könnendazu Vorschläge und Anregungen machen. Die bezirksbezogenen Haushaltsansätze sind getrenntnach Bezirken in einem besonderen Band des Haushaltsplans auszuweisen.(5) Die Bezirksvertretung ist zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Stadtbezirk berühren,zu hören. Insbesondere ist ihr vor der Beschlußfassung des Rates über Planungs- undInvestitionsvorhaben im Bezirk und über Bebauungspläne für den Bezirk Gelegenheit zurStellungnahme zu geben. Darüber hinaus hat die Bezirksvertretung bei diesen Vorhaben,insbesondere im Rahmen der Bauleitplanung, für ihr Gebiet dem Rat gegenüber einAnregungsrecht. Der Rat kann allgemein oder im Einzelfall bestimmen, daß bei der Aufstellungvon Bebauungsplänen von räumlich auf den Stadtbezirk begrenzter Bedeutung dasBeteiligungsverfahren nach § 3 Baugesetzbuch den Bezirksvertretungen übertragen wird. DieBezirksvertretung kann zu allen den Stadtbezirk betreffenden Angelegenheiten Vorschläge undAnregungen machen. Insbesondere kann sie Vorschläge für vom Rat für den Stadtbezirk zuwählende oder zu bestellende ehrenamtlich tätige Personen unterbreiten. Bei Beratungen desRates oder eines Ausschusses über Angelegenheiten, die auf einen Vorschlag oder eineAnregung einer Bezirksvertretung zurückgehen, haben der Bezirksvorsteher oder seinStellvertreter das Recht, dazu in der Sitzung gehört zu werden.(6) Der Oberbürgermeister oder der Bezirksvorsteher können einem Beschluß derBezirksvertretung spätestens am 14. Tag nach der Beschlußfassung unter schriftlicherBegründung widersprechen, wenn sie der Auffassung sind, daß der Beschluß das Wohl der Stadtgefährdet. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über die Angelegenheit ist in einerneuen Sitzung der Bezirksvertretung, die frühestens am dritten Tag und spätestens drei Wochennach dem Widerspruch stattzufinden hat, erneut zu beschließen. Verbleibt die Bezirksvertretungbei ihrem Beschluß, so entscheidet der Rat endgültig, wenn der Widersprechende das verlangt.Im übrigen gilt § 54 Abs. 3 entsprechend.

 

§ 38Bezirksverwaltungsstellen in den kreisfreien Städten(1) Für jeden Stadtbezirk ist eine Bezirksverwaltungsstelle einzurichten. Die Hauptsatzung kannbestimmen, daß eine Bezirksverwaltungsstelle für mehrere Stadtbezirke zuständig ist oder daßim Stadtbezirk gelegene zentrale Verwaltungsstellen die Aufgaben einerBezirksverwaltungsstelle miterfüllen.(2) In der Bezirksverwaltungsstelle sollen im Rahmen einer sparsamen und wirtschaftlichenHaushaltsführung Dienststellen so eingerichtet und zusammengefaßt werden, daß eine möglichstortsnahe Erledigung der Verwaltungsaufgaben gewährleistet ist. Die Befugnisse, die demOberbürgermeister nach § 62 und § 73 zustehen, bleiben unberührt.(3) Bei der Bestellung des Leiters einer Bezirksverwaltungsstelle ist die Bezirksvertretunganzuhören. Der Leiter der Bezirksverwaltungsstelle oder sein Stellvertreter ist verpflichtet, anden Sitzungen der Bezirksvertretung teilzunehmen.

 

§ 39 (Fn 4)Gemeindebezirke in den kreisangehörigen Gemeinden(1) Das Gemeindegebiet kann in Bezirke (Ortschaften) eingeteilt werden. Dabei ist auf dieSiedlungsstruktur, die Bevölkerungsverteilung und die Ziele der GemeindeentwicklungRücksicht zu nehmen.(2) Für jeden Gemeindebezirk sind vom Rat entweder Bezirksausschüsse zu bilden oderOrtsvorsteher zu wählen. In Gemeindebezirken mit Bezirksausschüssen könnenBezirksverwaltungsstellen eingerichtet werden.(3) Den Bezirksausschüssen sollen im Rahmen des § 41 Abs. 2 Aufgaben zur Entscheidungübertragen werden, die sich ohne Beeinträchtigung der einheitlichen Entwicklung der gesamtenGemeinde innerhalb eines Gemeindebezirks erledigen lassen. Der Rat kann allgemeineRichtlinien erlassen, die bei der Wahrnehmung der den Bezirksausschüssen zugewiesenenAufgaben zu beachten sind. Er stellt die erforderlichen Haushaltsmittel bereit.

 

§ 37 Abs. 5 giltentsprechend.(4) Auf die Bezirksausschüsse sind die für die Ausschüsse des Rates geltenden Vorschriften mitfolgenden Maßgaben anzuwenden:1. Bei der Bestellung der Mitglieder durch den Rat ist das bei der Wahl des Rates imjeweiligen Gemeindebezirk erzielte Stimmenverhältnis zugrunde zu legen;2. ihnen dürfen mehr sachkundige Bürger als Ratsmitglieder angehören;3. für Parteien und Wählergruppen, die im Rat vertreten sind, findet § 58 Abs. 1 Satz 7bis 10 sinngemäß Anwendung;4. der Bezirksausschoß wählt aus den ihm angehörenden Ratsmitgliedern einenVorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter; § 67 Abs. 2 findet entsprechendeAnwendung.(5) § 36 Abs. 6 und Abs. 7 gilt entsprechend.(6) Ortsvorsteher wählt der Rat unter Berücksichtigung des bei der Wahl des Rates im jeweiligenGemeindebezirk erzielten Stimmenverhältnisses für die Dauer seiner Wahlzeit. Sie müssen indem Bezirk, für den sie bestellt werden, wohnen und dem Rat angehören oder angehörenkönnen.

 

§ 67 Abs. 4 gilt entsprechend.(7) Der Ortsvorsteher soll die Belange seines Bezirks gegenüber dem Rat wahrnehmen. Falls ernicht Ratsmitglied ist, darf er an den Sitzungen des Rates und der in § 59 genannten Ausschüsseweder entscheidend noch mit beratender Stimme mitwirken; das Recht, auch dort gehört zuwerden, kann zugelassen werden. Der Ortsvorsteher kann für das Gebiet seiner Ortschaft mit derErledigung bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragt werden; er ist sodannzum Ehrenbeamten zu ernennen. Er führt diese Geschäfte in Verantwortung gegenüber demBürgermeister durch. Er kann eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. DasInnenministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Höhe der Aufwandsentschädigung undin welchem Umfang daneben der Ersatz von Auslagen zulässig ist. Ortsvorsteher erhalten Ersatzdes Verdienstausfalls nach Maßgabe des § 45.(8) Die im Rahmen der Bezirkseinteilung erforderlichen Vorschriften trifft der Rat durch dieHauptsatzung.

 

5. TeilDer Rat

 

 

§ 40 (Fn 4)Träger der Gemeindeverwaltung(1) Die Verwaltung der Gemeinde wird ausschließlich durch den Willen der Bürgerschaftbestimmt.(2) Die Bürgerschaft wird durch den Rat und den Bürgermeister vertreten. Die Vertretung undRepräsentation des Rates obliegt dem Bürgermeister (in kreisfreien Städten: Oberbürgermeister).Den Vorsitz im Rat führt der Bürgermeister. Der Bürgermeister hat im Rat das gleicheStimmrecht wie ein Ratsmitglied. Bei den gesetzlichen Anforderungen an dieBeschlussfähigkeit, die Antragsvoraussetzungen und bei der Mehrheitsbildung ist derBürgermeister wie ein Ratsmitglied zu berücksichtigen. In den Fällen der §§ 47 Abs. 1, 48 Abs.1, 50 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1, 53 Abs. 2, 55 Abs. 4, 58 Abs. 1, 3 und 5, 66 Abs. 1, 69 Abs. 1Satz 2 und § 94 Abs. 1 Satz 2 stimmt er nicht mit.§ 41 (Fn 5)Zuständigkeiten des Rates(1) Der Rat der Gemeinde ist für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig,soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Entscheidung über folgende Angelegenheitenkann der Rat nicht übertragen:a) die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,b) die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse und ihrer Vertreter,c) die Wahl der Beigeordneten,d) die Verleihung und die Entziehung des Ehrenbürgerrechts und einerEhrenbezeichnung,e) die Änderung des Gemeindegebiets, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderesbestimmt ist,f) den Erlaß, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und sonstigenortsrechtlichen Bestimmungen,g) abschließende Beschlüsse im Flächennutzungsplanverfahren und abschließendeSatzungsbeschlüsse auf der Grundlage des Baugesetzbuchs und des Maßnahmengesetzeszum Baugesetzbuch,h) den Erlaß der Haushaltssatzung und des Stellenplans, die Aufstellung einesHaushaltssicherungskonzeptes, die Zustimmung zu überplanmäßigen undaußerplanmäßigen Ausgaben und überplanmäßigen und außerplanmäßigenVerpflichtungsermächtigungen sowie die Festsetzung des Investitionsprogramms,i) die Festsetzung allgemein geltender öffentlicher Abgaben und privatrechtlicherEntgelte,j) die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung,k) die teilweise oder vollständige Veräußerung oder Verpachtung von Eigenbetrieben, dieteilweise oder vollständige Veräußerung einer Beteiligung an einer Gesellschaft oderanderen Vereinigungen des privaten Rechts, die Veräußerung eines Geschäftsanteils aneiner eingetragenen Kreditgenossenschaft sowie den Abschluß von anderenRechtsgeschäften im Sinne des § 111 Abs. 1 Satz 1,l) die Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von Anstaltendes öffentlichen Rechts gemäß § 114a, öffentlichen Einrichtungen und Eigenbetrieben,die erstmalige Beteiligung sowie die Erhöhung einer Beteiligung an einer Gesellschaftoder anderen Vereinigungen in privater Rechtsform, den Erwerb eines Geschäftsanteilsan einer eingetragenen Kreditgenossenschaft,m) die Umwandlung der Rechtsform von Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß §114a, öffentlichen Einrichtungen und Eigenbetrieben sowie die Umwandlung derRechtsform von Gesellschaften, an denen die Gemeinde beteiligt ist, soweit der Einflußder Gemeinde (§ 63 Abs. 2 und § 113 Abs. 1) geltend gemacht werden kann,n) die Umwandlung des Zwecks, die Zusammenlegung und die Aufhebung vonStiftungen einschließlich des Verbleibs des Stiftungsvermögens,o) die Umwandlung von Gemeindegliedervermögen in freies Gemeindevermögen sowiedie Veränderung der Nutzungsrechte am Gemeindegliedervermögen,p) die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluß von Gewährverträgen und dieBestellung sonstiger Sicherheiten für andere sowie solche Rechtsgeschäfte, die denvorgenannten wirtschaftlich gleichkommen,q) die Bestellung des Leiters und der Prüfer des Rechnungsprüfungsamts sowie dieErweiterung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts über die Pflichtaufgaben hinaus,r) die Genehmigung von Verträgen der Gemeinde mit Mitgliedern des Rates, derBezirksvertretungen und der Ausschüsse sowie mit dem Bürgermeister und den leitendenDienstkräften der Gemeinde nach näherer Bestimmung der Hauptsatzung,s) die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht.(2) Im übrigen kann der Rat die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten auf Ausschüsseoder den Bürgermeister übertragen. Er kann ferner Ausschüsse ermächtigen, in Angelegenheitenihres Aufgabenbereichs die Entscheidung dem Bürgermeister zu übertragen.(3) Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf den Bürgermeisterübertragen, soweit nicht der Rat sich, einer Bezirksvertretung oder einem Ausschuß für einenbestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält.

 

§ 42Wahl der Ratsmitglieder(1) Die Ratsmitglieder werden von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicherund geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die näheren Vorschriften trifft dasKommunalwahlgesetz.(2) Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen Ratsmitglieder ihre Tätigkeit bis zumZusammentritt des neugewählten Rates weiter aus.

 

§ 43Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder(1) Die Ratsmitglieder sind verpflichtet, in ihrer Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz undihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung zu handeln;sie sind an Aufträge nicht gebunden.(2) Für die Tätigkeit als Mitglied des Rates, einer Bezirksvertretung und eines Ausschussesgelten die Vorschriften der §§ 30 bis 32 mit folgenden Maßgaben entsprechend:1. Die Pflicht zur Verschwiegenheit kann ihnen gegenüber nicht vom Bürgermeisterangeordnet werden;2. die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, erteilt bei Ratsmitgliedern der Rat, beiMitgliedern der Bezirksvertretungen die Bezirksvertretung und bei Ausschußmitgliedernder Ausschuß;3. die Offenbarungspflicht über Ausschließungsgründe besteht bei Ratsmitgliederngegenüber dem Bürgermeister, bei Mitgliedern der Bezirksvertretungen gegenüber demBezirksvorsteher und bei Ausschußmitgliedern gegenüber dem Ausschußvorsitzendenvor Eintritt in die Verhandlung;4. über Ausschließungsgründe entscheidet bei Ratsmitgliedern der Rat, bei Mitgliedernder Bezirksvertretungen die Bezirksvertretung, bei Ausschußmitgliedern der Ausschuß;5. ein Verstoß gegen die Offenbarungspflicht wird vom Rat, von der Bezirksvertretungbeziehungsweise vom Ausschuß durch Beschluß festgestellt;6. Mitglieder der Bezirksvertretungen sowie sachkundige Bürger und sachkundigeEinwohner als Mitglieder von Ausschüssen können Ansprüche anderer gegen dieGemeinde nur dann nicht geltend machen, wenn diese im Zusammenhang mit ihrenAufgaben stehen; ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Bezirksvertretungbeziehungsweise der Ausschuß.(3) Die Mitglieder des Rates und der Ausschüsse müssen gegenüber dem Bürgermeister, dieMitglieder einer Bezirksvertretung gegenüber dem Bezirksvorsteher Auskunft über ihrewirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse geben, soweit das für die Ausübung ihresMandats von Bedeutung sein kann. Die näheren Einzelheiten regelt der Rat. Die Auskunft istvertraulich zu behandeln. Name, Anschrift, der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete undehrenamtliche Tätigkeiten können veröffentlicht werden. Nach Ablauf der Wahlperiode sind diegespeicherten Daten der ausgeschiedenen Mitglieder zu löschen.(4) Erleidet die Gemeinde infolge eines Beschlusses des Rates einen Schaden, so haften dieRatsmitglieder, wenn siea) in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Pflicht gehandelt haben,b) bei der Beschlußfassung mitgewirkt haben, obwohl sie nach dem Gesetz hiervonausgeschlossen waren und ihnen der Ausschließungsgrund bekannt war,c) der Bewilligung von Ausgaben zugestimmt haben, für die das Gesetz oder dieHaushaltssatzung eine Ermächtigung nicht vorsieht, wenn nicht gleichzeitig dieerforderlichen Deckungsmittel bereitgestellt werden.

 

§ 44Freistellung(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat als Mitglied des Rates, einerBezirksvertretung oder eines Ausschusses zu bewerben, es anzunehmen oder auszuüben.Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung, der Annahme oderder Ausübung eines Mandats sind unzulässig. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig.Kündigungen oder Entlassungen aus Anlaß der Bewerbung, Annahme oder Ausübung einesMandats sind unzulässig.(2) Die Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse sind von der Arbeitfreizustellen, soweit es die Ausübung ihres Mandats erfordert. Als erforderlich ist eineFreistellung in der Regel anzusehen, wenn die Tätigkeit mit dem Mandat in unmittelbaremZusammenhang steht oder auf Veranlassung des Rates, der Bezirksvertretung oder desAusschusses erfolgt und nicht während der arbeitsfreien Zeit ausgeübt werden kann.

 

§ 45Entschädigung der Ratsmitglieder(1) Die Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse haben Anspruch aufErsatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie währendder regelmäßigen Arbeitszeit erforderlich ist. Die regelmäßige Arbeitszeit ist individuell zuermitteln; dies gilt auch für die Hausarbeit im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3. Entgangener Verdienstaus Nebentätigkeiten und Verdienst, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit hätte erzieltwerden können, bleibt außer Betracht.(2) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein in der Hauptsatzung festzulegenderRegelstundensatz gezahlt, es sei denn, daß ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstandensind. Darüber hinaus wird in folgenden Fällen eine höhere Entschädigung gezahlt:1. Abhängig Erwerbstätigen wird auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes dertatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt;2. Selbständige erhalten auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes eineVerdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaftgemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird;3. Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oderweniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit dermandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Stattdes Regelstundensatzes werden auf Antrag die notwendigen Kosten für eine Vertretungim Haushalt ersetzt.In der Hauptsatzung ist ein einheitlicher Höchstbetrag festzulegen, der bei dem Ersatz desVerdienstausfalls je Stunde nicht überschritten werden darf; es kann außerdem ein täglicher odermonatlicher Höchstbetrag festgelegt werden.(3) Ist während der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt eine entgeltlicheKinderbetreuung notwendig, werden die nachgewiesenen Kosten auf Antrag erstattet.Kinderbetreuungskosten werden nicht für Zeiträume erstattet, für die Entschädigung nach Absatz2 geleistet wird. Die Hauptsatzung kann die näheren Einzelheiten regeln.(4) Neben dem Ersatz des Verdienstausfalls erhalten Ratsmitglieder eine angemesseneAufwandsentschädigung, die teilweise als Sitzungsgeld für die Teilnahme an Rats-, AusschußundFraktionssitzungen sowie für die Teilnahme an sonstigen in der Hauptsatzung bestimmtenSitzungen gezahlt werden kann. Ausschußmitglieder, die nicht dem Rat angehören, erhalten fürdie Teilnahme an diesen Sitzungen ein Sitzungsgeld. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für dieein Sitzungsgeld zu zahlen ist, kann durch die Hauptsatzung beschränkt werden. Mitglieder derBezirksvertretungen erhalten als Aufwandsentschädigung eine monatliche Pauschale.(5) Das Innenministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem für die kommunaleSelbstverwaltung zuständigen Ausschuß des Landtags durch Rechtsverordnung1. die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung sowie die Höhe der Sitzungsgelder,2. die Fahrkostenerstattung und den Ersatz von Auslagen neben derAufwandsentschädigung.Die Höhe der Aufwandsentschädigung und der Sitzungsgelder ist nach Ablauf der Hälfte derWahlzeit anzupassen. Grundlage dafür ist die Preisentwicklung ausgewählter Waren undLeistungen im Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im vorausgegangenenJahr.

 

§ 46AufwandsentschädigungStellvertreter des Bürgermeisters nach § 67 Abs. 1 und Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mitmindestens 10 Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 20Mitgliedern auch zwei und mit mindestens 30 Mitgliedern auch drei stellvertretende Vorsitzende- erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 zustehen, eine vomInnenministerium festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung. EineAufwandsentschädigung ist nicht zu gewähren, wenn das Ratsmitglied hauptberuflich tätigerMitarbeiter einer Fraktion ist.

 

§ 47Einberufung des Rates(1) Der Rat wird von dem Bürgermeister, zu seiner ersten Sitzung nach der Neuwahl von dembisherigen Bürgermeister, einberufen. Nach der Neuwahl muß die erste Sitzung innerhalb vonvier Wochen stattfinden. Im übrigen tritt der Rat zusammen, so oft es die Geschäftslageerfordert, jedoch soll er wenigstens alle zwei Monate einberufen werden. Er ist unverzüglicheinzuberufen, wenn ein Fünftel der Ratsmitglieder oder eine Fraktion unter Angabe der zurBeratung zu stellenden Gegenstände es verlangen.(2) Die Ladungsfrist, die Form der Einberufung und die Geschäftsführung des Rates sind durchdie Geschäftsordnung zu regeln, soweit hierüber nicht in diesem Gesetz Vorschriften getroffensind. Der Rat regelt in der Geschäftsordnung Inhalt und Umfang des Fragerechts derRatsmitglieder.(3) Kommt der Bürgermeister seiner Verpflichtung zur Einberufung des Rates nicht nach, soveranlaßt die Aufsichtsbehörde die Einberufung.

 

§ 48Tagesordnung und Öffentlichkeit der Ratssitzungen(1) Der Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. Er hat dabei Vorschläge aufzunehmen, dieihm innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Frist von einem Fünftel derRatsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt werden. Fragestunden für Einwohner können in dieTagesordnung aufgenommen werden, wenn Einzelheiten hierüber in der Geschäftsordnunggeregelt sind. Zeit und Ort der Sitzung sowie die Tagesordnung sind von ihm öffentlichbekanntzumachen. Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluß des Rates erweitertwerden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die vonäußerster Dringlichkeit sind.(2) Die Sitzungen des Rates sind öffentlich. Durch die Geschäftsordnung kann die Öffentlichkeitfür Angelegenheiten einer bestimmten Art ausgeschlossen werden. Auf Antrag desBürgermeisters oder eines Ratsmitglieds kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeitausgeschlossen werden. Anträge auf Ausschluß der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicherSitzung begründet und beraten werden. Falls dem Antrag stattgegeben wird, ist die Öffentlichkeitin geeigneter Weise zu unterrichten, daß in nichtöffentlicher Sitzung weiter verhandelt wird.(3) Personenbezogene Daten dürfen offenbart werden, soweit nicht schützenswerte Interesseneinzelner oder Belange des öffentlichen Wohls überwiegen; erforderlichenfalls ist dieÖffentlichkeit auszuschließen.(4) Mitglieder der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse können nach Maßgabe derGeschäftsordnung an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als Zuhörer teilnehmen. DieTeilnahme als Zuhörer begründet keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls und aufZahlung von Sitzungsgeld.

 

§ 49Beschlußfähigkeit des Rates(1) Der Rat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahlanwesend ist. Er gilt als beschlußfähig, solange seine Beschlußunfähigkeit nicht festgestellt ist.(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Ratzur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahlder Erschienenen beschlußfähig. Bei der zweiten Ladung muß auf diese Bestimmungausdrücklich hingewiesen werden.

 

§ 50 (Fn 6)Abstimmungen(1) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, soweit das Gesetz nichts anderesvorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei der Beschlußfassung wirdoffen abgestimmt. Auf Antrag einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Zahl vonRatsmitgliedern ist namentlich abzustimmen. Auf Antrag mindestens eines Fünftels derRatsmitglieder ist geheim abzustimmen. Zum selben Tagesordnungspunkt hat ein Antrag aufgeheime Abstimmung Vorrang gegenüber einem Antrag auf namentliche Abstimmung. DieGeschäftsordnung kann weitere Regelungen treffen.(2) Wahlen werden, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn niemand widerspricht,durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen. Gewählt ist dievorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, sofindet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eineengere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sichvereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.(3) Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichenWahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluß der Ratsmitglieder über die Annahmedieses Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, sowird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind dieWahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates nach der Reihenfolgeder Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallendenStimmenzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle entscheidetbei gleichen Höchstzahlen das vom Bürgermeister zu ziehende Los. Scheidet jemand vorzeitigaus einem Ausschuß aus, wählen die Ratsmitglieder auf Vorschlag der Fraktion oder Gruppe,welcher das ausgeschiedene Mitglied bei seiner Wahl angehörte, einen Nachfolger.(4) Haben die Ratsmitglieder zwei oder mehr Vertreter oder Mitglieder im Sinne der §§ 63 Abs.2, 113 zu bestellen oder vorzuschlagen, die nicht hauptberuflich tätig sind, ist Absatz 3entsprechend anzuwenden. Scheidet eine Person vorzeitig aus dem Gremium aus, für das siebestellt oder vorgeschlagen worden war, wählen die Ratsmitglieder den Nachfolger für dierestliche Zeit nach Absatz 2.(5) Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zurFeststellung der Beschlußfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit.

 

§ 51Ordnung in den Sitzungen(1) Der Bürgermeister leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die Sitzungen, handhabtdie Ordnung und übt das Hausrecht aus.(2) In der Geschäftsordnung kann bestimmt werden, in welchen Fällen durch Beschluß des Rateseinem Ratsmitglied bei Verstößen gegen die Ordnung die auf den Sitzungstag entfallendenEntschädigungen ganz oder teilweise entzogen werden und es für eine oder mehrere Sitzungenausgeschlossen wird.(3) Enthält die Geschäftsordnung eine Bestimmung gemäß Absatz 2, so kann der Bürgermeister,falls er es für erforderlich hält, den sofortigen Ausschluß des Ratsmitgliedes aus der Sitzungverhängen und durchführen. Der Rat befindet über die Berechtigung dieser Maßnahme in dernächsten Sitzung.

 

§ 52Niederschrift der Ratsbeschlüsse(1) Über die im Rat gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese wird vomBürgermeister und einem vom Rat zu bestellenden Schriftführer unterzeichnet.(2) Der wesentliche Inhalt der Beschlüsse soll in öffentlicher Sitzung oder in anderer geeigneterWeise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, soweit nicht im Einzelfall etwas anderesbeschlossen wird.(3) Die für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen geltenden Bestimmungen (§ 7 Abs. 4und 5) finden auch bei den nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriftenvorgeschriebenen sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen sinngemäß Anwendung, soweitnicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

 

§ 53Behandlung der Ratsbeschlüsse(1) Beschlüsse, die die Durchführung der Geschäftsordnung betreffen, führt der Bürgermeisteraus.(2) Beschlüsse, diea) die Geltendmachung von Ansprüchen der Gemeinde gegen den Bürgermeister,b) die Amtsführung des Bürgermeisters,betreffen, führt der Stellvertreter des Bürgermeisters aus.

 

§ 54Widerspruch und Beanstandung(1) Der Bürgermeister kann einem Beschluß des Rates spätestens am dritten Tag nach derBeschlußfassung unter schriftlicher Begründung widersprechen, wenn er der Auffassung ist, daßder Beschluß das Wohl der Gemeinde gefährdet. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.Über die Angelegenheit ist in einer neuen Sitzung des Rates, die frühestens am dritten Tage undspätestens zwei Wochen nach dem Widerspruch stattzufinden hat, erneut zu beschließen. Einweiterer Widerspruch ist unzulässig.(2) Verletzt ein Beschluß des Rates das geltende Recht, so hat der Bürgermeister den Beschlußzu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Sie ist schriftlich in Form einerbegründeten Darlegung dem Rat mitzuteilen. Verbleibt der Rat bei seinem Beschluß, so hat derBürgermeister unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Dieaufschiebende Wirkung bleibt bestehen.(3) Verletzt der Beschluß eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur Entscheidungübertragen ist, das geltende Recht, so findet Absatz 2 Satz 1 bis 3 entsprechende Anwendung.Verbleibt der Ausschuß bei seinem Beschluß, so hat der Rat über die Angelegenheit zubeschließen.(4) Die Verletzung eines Mitwirkungsverbots nach § 43 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 31kann gegen den Beschluß des Rates oder eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zurEntscheidung übertragen ist, nach Ablauf eines Jahres seit der Beschlußfassung oder, wenn eineöffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, ein Jahr nach dieser nicht mehr geltend gemachtwerden, es sei denn, daß der Bürgermeister den Beschluß vorher beanstandet hat oder dieVerletzung des Mitwirkungsverbots vorher gegenüber der Gemeinde gerügt und dabei dieTatsache bezeichnet worden ist, die die Verletzung ergibt.

 

§ 55Kontrolle der Verwaltung(1) Der Rat ist durch den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten derGemeindeverwaltung zu unterrichten.(2) Bezirksvorsteher und Ausschußvorsitzende können vom Bürgermeister jederzeit Auskunftund Akteneinsicht über Angelegenheiten verlangen, die zum Aufgabenbereich ihrerBezirksvertretung bzw. ihres Ausschusses gehören; sie haben das Recht auf Akteneinsicht nachMaßgabe der Hauptsatzung.(3) Der Rat überwacht die Durchführung seiner Beschlüsse und der Beschlüsse derBezirksvertretungen und Ausschüsse sowie den Ablauf der Verwaltungsangelegenheiten. Zudiesem Zweck kann er vom Bürgermeister Einsicht in die Akten durch einen von ihmbestimmten Ausschuß oder einzelne von ihm beauftragte Mitglieder verlangen.(4) In Einzelfällen muß auf Beschluß des Rates oder auf Verlangen eines Fünftels derRatsmitglieder auch einem einzelnen, von den Antragstellern jeweils zu benennendenRatsmitglied Akteneinsicht gewährt werden. Einem einzelnen, von den Antragstellern zubenennenden Mitglied einer Bezirksvertretung oder eines Ausschusses steht einAkteneinsichtsrecht nur aufgrund eines Beschlusses der Bezirksvertretung beziehungsweise desAusschusses zu.

 

§ 56Fraktionen(1) Fraktionen sind freiwillige Vereinigungen von Mitgliedern des Rates und einerBezirksvertretung. Eine Fraktion muß aus mindestens zwei Personen bestehen, in einem Rat mitmehr als 57 Mitgliedern aus mindestens drei und in einem Rat mit mehr als 81 Mitgliedern ausmindestens vier Personen.(2) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Vertretungmit; sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen. Ihre innere Ordnung mußdemokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen. Sie geben sich ein Statut, in demdas Abstimmungsverfahren, die Aufnahme und der Ausschluß aus der Fraktion geregelt werden.(3) Die Gemeinde gewährt den Fraktionen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichenund personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung. Die Zuwendungen an die Fraktionensind in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan darzustellen. Über die Verwendung derZuwendungen ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der unmittelbar dem Bürgermeisterzuzuleiten ist.(4) Hauptberuflich tätige Mitarbeiter der Fraktion können Mitglieder des Rates sein. NähereEinzelheiten über die Bildung der Fraktionen, ihre Rechte und Pflichten sowie den Umgang mitpersonenbezogenen Daten regelt die Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bestimmt auch,ob Fraktionen Mitglieder der Vertretung, die keiner Fraktion angehören, als Hospitantenaufnehmen können. Bei der Feststellung der Mindeststärke einer Fraktion zählen Hospitantennicht mit.(5) Soweit personenbezogene Daten an die Mitglieder des Rates oder einer Bezirksvertretungübermittelt werden dürfen, ist ihre Übermittlung auch an Fraktionsmitarbeiter, die zurVerschwiegenheit verpflichtet sind, zulässig.

 

§ 57Bildung von Ausschüssen(1) Der Rat kann Ausschüsse bilden.(2) In jeder Gemeinde müssen ein Hauptausschuß, ein Finanzausschuß und einRechnungsprüfungsausschuß gebildet werden. Der Rat kann beschließen, daß die Aufgaben desFinanzausschusses vom Hauptausschuß wahrgenommen werden.(3) Den Vorsitz im Hauptausschuß führt der Bürgermeister. Er hat Stimmrecht imHauptausschuß. Der Hauptausschuß wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere Vertreter desVorsitzenden.(4) Der Rat kann für die Arbeit der Ausschüsse allgemeine Richtlinien aufstellen. Beschlüssevon Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnis können erst durchgeführt werden, wenn innerhalbeiner in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Frist weder vom Bürgermeister noch von einemFünftel der Ausschußmitglieder Einspruch eingelegt worden ist. Über den Einspruch entscheidetder Rat.

 

§ 54 Abs. 3 bleibt unberührt.

 

§ 58 (Fn 4)Zusammensetzung der Ausschüsse und ihr Verfahren(1) Der Rat regelt die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse. Soweit erstellvertretende Ausschußmitglieder bestellt, ist die Reihenfolge der Vertretung zu regeln. DerBürgermeister hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen der Ausschüsseteilzunehmen; ihm ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. An nichtöffentlichenSitzungen eines Ausschusses können die stellvertretenden Ausschußmitglieder sowie alleRatsmitglieder als Zuhörer teilnehmen; nach Maßgabe der Geschäftsordnung können auch dieMitglieder der Bezirksvertretungen als Zuhörer teilnehmen, ebenso die Mitglieder andererAusschüsse, soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird. DieTeilnahme als Zuhörer begründet keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls und aufZahlung von Sitzungsgeld. Wird in einer Ausschußsitzung ein Antrag beraten, den einRatsmitglied gestellt hat, das dem Ausschuß nicht angehört, so kann es sich an der Beratungbeteiligen. Fraktionen, die in einem Ausschuß nicht vertreten sind, sind berechtigt, für diesenAusschuß ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger, der dem Rat angehören kann, zubenennen. Das benannte Ratsmitglied oder der benannte sachkundige Bürger wird vom Rat zumMitglied des Ausschusses bestellt. Sie wirken in dem Ausschuß mit beratender Stimme mit. Beider Zusammensetzung und der Berechnung der Beschlußfähigkeit des Ausschusses werden sienicht mitgezählt. Ein Ratsmitglied hat das Recht, mindestens einem der Ausschüsse als Mitgliedmit beratender Stimme anzugehören. Die Sätze 8 bis 10 gelten entsprechend.(2) Auf die Ausschußmitglieder und das Verfahren in den Ausschüssen finden die für den Ratgeltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Der Ausschußvorsitzende setzt dieTagesordnung im Benehmen mit dem Bürgermeister fest. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 4brauchen Zeit und Ort der Ausschußsitzungen sowie die Tagesordnung nicht öffentlichbekanntgemacht zu werden; der Bürgermeister soll die Öffentlichkeit hierüber vorher ingeeigneter Weise unterrichten.(3) Zu Mitgliedern der Ausschüsse, mit Ausnahme der in § 59 vorgesehenen Ausschüsse, könnenneben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger, die dem Rat angehören können, bestelltwerden. Zur Übernahme der Tätigkeit als sachkundiger Bürger ist niemand verpflichtet. Die Zahlder sachkundigen Bürger darf die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nichterreichen. Die Ausschüsse sind nur beschlußfähig, wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitgliederdie Zahl der anwesenden sachkundigen Bürger übersteigt. Sie gelten auch insoweit alsbeschlußfähig, solange ihre Beschlußunfähigkeit nicht festgestellt ist. Die Ausschüsse könnenVertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffenwerden und Sachverständige zu den Beratungen zuziehen.(4) Als Mitglieder mit beratender Stimme können den Ausschüssen volljährige sachkundigeEinwohner angehören, die in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 3 zu wählen sind. Imübrigen gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend.(5) Haben sich die Fraktionen über die Verteilung der Ausschußvorsitze geeinigt und wird dieserEinigung nicht von einem Fünftel der Ratsmitglieder widersprochen, so bestimmen dieFraktionen die Ausschußvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörendenstimmberechtigten Ratsmitglieder. Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, werden denFraktionen die Ausschußvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durchTeilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben; mehrere Fraktionenkönnen sich zusammenschließen. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das derBürgermeister zu ziehen hat. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz siebeanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden. Scheidetein Ausschußvorsitzender während der Wahlzeit aus, bestimmt die Fraktion, der er angehört, einRatsmitglied zum Nachfolger. Die Sätze 1 bis 5 gelten für stellvertretende Vorsitzendeentsprechend.(6) Werden Ausschüsse während der Wahlzeit neu gebildet, aufgelöst oder ihre Aufgabenwesentlich verändert, ist das Verfahren nach Absatz 5 zu wiederholen.(7) Über die Beschlüsse der Ausschüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist demBürgermeister und den Ausschußmitgliedern zuzuleiten.

 

§ 59Hauptausschuß, Finanzausschuß undRechnungsprüfungsausschuß(1) Der Hauptausschuß hat die Arbeiten aller Ausschüsse aufeinander abzustimmen.(2) Der Finanzausschuß bereitet die Haushaltssatzung der Gemeinde vor und trifft die für dieAusführung des Haushaltsplans erforderlichen Entscheidungen, soweit hierfür nicht andereAusschüsse zuständig sind.(3) Der Rechnungsprüfungsausschuß prüft die Jahresrechnung der Gemeinde. Er bedient sichhierbei des Rechnungsprüfungsamts, soweit ein solches besteht.

 

§ 60Dringliche Entscheidungen(1) Der Hauptausschuß entscheidet in Angelegenheiten, die der Beschlußfassung des Ratesunterliegen, falls eine Einberufung des Rates nicht rechtzeitig möglich ist. Ist auch dieEinberufung des Hauptausschusses nicht rechtzeitig möglich und kann die Entscheidung nichtaufgeschoben werden, weil sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können, kann derBürgermeister mit einem Ratsmitglied entscheiden. Diese Entscheidungen sind dem Rat in dernächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Er kann die Dringlichkeitsentscheidungaufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstandensind.(2) Ist die Einberufung eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur Entscheidung übertragenist, nicht rechtzeitig möglich, kann der Bürgermeister mit dem Ausschußvorsitzenden oder einemanderen dem Ausschuß angehörenden Ratsmitglied entscheiden. Die Entscheidung ist demAusschuß in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Absatz 1 Satz 4 giltentsprechend.

 

§ 61Planung der VerwaltungsaufgabenIm Rahmen der vom Rat festgelegten allgemeinen Richtlinien entscheidet der Hauptausschußüber die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung. Zu diesem Zweck hat derBürgermeister den Hauptausschuß regelmäßig und frühzeitig über solche Planungsvorhaben zuunterrichten.

 

6. TeilBürgermeister

 

 

§ 62Aufgaben und Stellung des Bürgermeisters(1) Der Bürgermeister ist kommunaler Wahlbeamter. Der Bürgermeister ist verantwortlich fürdie Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der gesamten Verwaltung. Er leitet undverteilt die Geschäfte. Dabei kann er sich bestimmte Aufgaben vorbehalten und die Bearbeitungeinzelner Angelegenheiten selbst übernehmen.(2) Der Bürgermeister bereitet die Beschlüsse des Rates, der Bezirksvertretungen und derAusschüsse vor. Er führt diese Beschlüsse und Entscheidungen nach § 60 Abs. 1 Satz 2 und Abs.2 Satz 1 sowie Weisungen, die im Rahmen des § 3 Abs. 2 und des § 129 ergehen, unter derKontrolle des Rates und in Verantwortung ihm gegenüber durch. Der Bürgermeister entscheidetferner in Angelegenheiten, die ihm vom Rat oder von den Ausschüssen zur Entscheidungübertragen sind.(3) Dem Bürgermeister obliegt die Erledigung aller Aufgaben, die ihm aufgrund gesetzlicherVorschriften übertragen sind.(4) Der Bürgermeister hat die Gemeindevertretung über alle wichtigenGemeindeangelegenheiten zu unterrichten.

 

§ 63Vertretung der Gemeinde(1) Unbeschadet der dem Rat und seinen Ausschüssen zustehenden Entscheidungsbefugnisse istder Bürgermeister der gesetzliche Vertreter der Gemeinde in Rechts- undVerwaltungsgeschäften.

 

§ 74 Abs. 3 und § 64 bleiben unberührt.(2) Für die Vertretung der Gemeinde in Organen von juristischen Personen oderPersonenvereinigungen gilt § 113.

 

§ 64Abgabe von Erklärungen(1) Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform.Sie sind vom Bürgermeister oder seinem Stellvertreter und einem vertretungsberechtigtenBeamten oder Angestellten zu unterzeichnen, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderesbestimmt.(2) Absatz 1 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.(3) Geschäfte, die ein für ein bestimmtes Geschäft oder einen Kreis von Geschäften ausdrücklichBevollmächtigter abschließt, bedürfen nicht der Form des Absatzes 1, wenn die Vollmacht in derForm dieses Absatzes erteilt ist.(4) Erklärungen, die nicht den Formvorschriften dieses Gesetzes entsprechen, binden dieGemeinde nicht.

 

§ 65 (Fn 7)Wahl des Bürgermeisters(1) Der Bürgermeister wird von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher undgeheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zugleichmit dem Rat gewählt. Die näheren Vorschriften trifft das Kommunalwahlgesetz.(2) Scheidet der Bürgermeister durch Tod, Eintritt in den Ruhestand oder aus sonstigen Gründenvor Ablauf seiner Wahlzeit aus dem Amt aus, wird der Nachfolger von den Bürgern inallgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen derMehrheitswahl bis zum Ablauf der nächsten Wahlzeit des Rates gewählt.(3) Eine Wahl findet nicht mehr statt, wenn innerhalb von neun Monaten die Wahl desBürgermeisters nach Absatz 1 bevorsteht.(4) Ist die Wahl eines Bürgermeisters aus anderen als den in Absatz 2 genannten Gründenwährend der Wahlzeit des neuen Rates erforderlich, gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.(5) Wählbar ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzesist oder wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitztund eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehat, das 23. Lebensjahr vollendet hatund nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist sowie die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit fürdie freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Nicht wählbarist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeitoder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.(6) Der Bürgermeister wird vom Altersvorsitzenden in einer Sitzung des Rates vereidigt und insein Amt eingeführt.

 

§ 66 (Fn 4)Abwahl des BürgermeistersDer Bürgermeister kann von den Bürgern der Gemeinde vor Ablauf seiner Amtszeit abgewähltwerden. Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es eines von mindestens der Hälfte dergesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates gestellten Antrags und eines mit einer Mehrheit vonzwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates zu fassenden Beschlusses. Zwischendem Eingang des Antrags und dem Beschluß des Rates muß eine Frist von mindestens zweiWochen liegen. Über den Antrag auf Einleitung des Abwahlverfahrens ist ohne Aussprachenamentlich abzustimmen. Der Bürgermeister ist abgewählt, wenn sich für die Abwahl eineMehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der wahlberechtigten Bürger ergibt, sofern dieseMehrheit mindestens 25 vom Hundert der Wahlberechtigten beträgt. Für das weitere Verfahrengelten die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Der Bürgermeister scheidetmit dem Ablauf des Tages, an dem der Wahlausschuß die Abwahl feststellt, aus seinem Amt. DieAufsichtsbehörde kann für die Dauer des Abwahlverfahrens das Ruhen der Amtsgeschäfte desBürgermeisters anordnen, wenn der Rat dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln dergesetzlichen Mitglieder beantragt.

 

§ 67Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters(1) Der Rat wählt aus seiner Mitte ohne Aussprache ehrenamtliche Stellvertreter desBürgermeisters. Sie vertreten den Bürgermeister bei der Leitung der Ratssitzungen und bei derRepräsentation.(2) Bei der Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters wird nach den Grundsätzen derVerhältniswahl in einem Wahlgang geheim abgestimmt.

 

§ 50 Abs. 3 Satz 3 findet entsprechendeAnwendung. Erster Stellvertreter des Bürgermeisters ist, wer an erster Stelle des Wahlvorschlagssteht, auf den die erste Höchstzahl entfällt, zweiter Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht inAnspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt,dritter Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle desWahlvorschlags steht, auf den die dritte Höchstzahl entfällt usw. Zwischen Wahlvorschlägen mitgleichen Höchstzahlen findet eine Stichwahl statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das vomBürgermeister zu ziehende Los. Nimmt ein gewählter Bewerber die Wahl nicht an, so istgewählt, wer an nächster Stelle desselben Wahlvorschlags steht. Ist ein Wahlvorschlag erschöpft,tritt an seine Stelle der Wahlvorschlag mit der nächsten Höchstzahl. Scheidet einstellvertretender Bürgermeister während der Wahlzeit aus, ist der Nachfolger für den Rest derWahlzeit ohne Aussprache in geheimer Abstimmung nach § 50 Abs. 2 zu wählen.(3) Die Stellvertreter des Bürgermeisters und die übrigen Ratsmitglieder werden von demBürgermeister eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaftenWahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet.(4) Der Rat kann die Stellvertreter des Bürgermeisters abberufen. Der Antrag kann nur mit derMehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang desAntrags und der Sitzung des Rates muß eine Frist von wenigstens zwei Tagen liegen. Über denAntrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluß über die Abberufung bedarf einerMehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder. Der Nachfolger ist innerhalbeiner Frist von zwei Wochen ohne Aussprache in geheimer Abstimmung nach § 50 Abs. 2 zuwählen.(5) Der Bürgermeister - im Falle seiner Verhinderung der Altersvorsitzende - leitet die Sitzungbei der Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters sowie bei Entscheidungen, die vorhergetroffen werden müssen. Dies gilt auch für die Abberufung der Stellvertreter desBürgermeisters.

 

§ 68Vertretung im Amt(1) Der Rat bestellt einen Beigeordneten zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters. Dieübrigen Beigeordneten sind zur allgemeinen Vertretung des Bürgermeisters nur berufen, wennder zur allgemeinen Vertretung bestellte Beigeordnete verhindert ist. Die Reihenfolge bestimmtder Rat. Ist ein Beigeordneter nicht vorhanden, so bestellt der Rat den allgemeinen Vertreter.(2) Die Beigeordneten vertreten den Bürgermeister in ihrem Arbeitsgebiet.(3) Der Bürgermeister kann andere Beamte und Angestellte mit der auftragsweisen Erledigungbestimmter Angelegenheiten betrauen. Er kann die Befugnis auf Beigeordnete für derenArbeitsgebiet übertragen.

 

§ 69Teilnahme an Sitzungen(1) Der Bürgermeister und die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen des Rates teil. DerBürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen eines Fünftels der Ratsmitglieder oder einerFraktion verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Rat Stellung zu nehmen. AuchBeigeordnete sind hierzu verpflichtet, falls es der Rat oder der Bürgermeister verlangt.(2) Der Bürgermeister und die Beigeordneten sind berechtigt und auf Verlangen einesAusschusses in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs verpflichtet, an dessen Sitzungenteilzunehmen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

 

7. TeilVerwaltungsvorstand und Gemeindebedienstete

 

 

§ 70Verwaltungsvorstand(1) Sind hauptamtliche Beigeordnete bestellt, bilden sie zusammen mit dem Bürgermeister, demKämmerer oder dem für das Finanzwesen zuständigen Beamten den Verwaltungsvorstand. DerBürgermeister führt den Vorsitz.(2) Der Verwaltungsvorstand wirkt insbesondere mit beia) den Grundsätzen der Organisation und der Verwaltungsführung,b) der Planung von Verwaltungsaufgaben mit besonderer Bedeutung,c) der Aufstellung des Haushaltsplans, unbeschadet der Rechte des Kämmerers,d) den Grundsätzen der Personalführung und Personalverwaltung.(3) Der Bürgermeister ist verpflichtet, zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Verwaltungsführungregelmäßig den Verwaltungsvorstand zur gemeinsamen Beratung einzuberufen.(4) Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Bürgermeister. Die Beigeordneten sindberechtigt, ihre abweichenden Meinungen in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs demHauptausschuß vorzutragen. Dieses haben sie dem Bürgermeister vorab mitzuteilen.

 

§ 71Wahl der Beigeordneten(1) Die Beigeordneten, deren Zahl durch die Hauptsatzung festgelegt wird, werden vom Rat aufdie Dauer von acht Jahren gewählt.(2) Die Beigeordneten sind hauptamtlich tätig. Die Wahl oder Wiederwahl darf frühestens sechsMonate vor Freiwerden der Stelle erfolgen. Die Stellen der Beigeordneten sind auszuschreiben,bei Wiederwahl kann hiervon abgesehen werden. Über die Wiederwahl entscheidet der Ratdurch Beschluß nach § 50 Abs. 1.(3) Die Beigeordneten müssen die für ihr Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungenerfüllen und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt nachweisen. In kreisfreien Städten undGroßen kreisangehörigen Städten muß mindestens einer der Beigeordneten die Befähigung zumRichteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen. In den übrigen Gemeinden mußmindestens einer der Beigeordneten die Befähigung für die Laufbahn des gehobenenallgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen.(4) In kreisfreien Städten muß ein Beigeordneter als Stadtkämmerer bestellt werden.(5) Die Beigeordneten sind verpflichtet, eine erste und zweite Wiederwahl anzunehmen, wennsie spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit wiedergewählt werden. Lehnt einBeigeordneter die Weiterführung des Amtes ohne wichtigen Grund ab, so ist er mit Ablauf derAmtszeit zu entlassen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Rat. Ein wichtiger Grundliegt vor, wenn die Anstellungsbedingungen gegenüber denen der davorliegenden Amtszeitverschlechtert werden.(6) Die Beigeordneten werden vom Bürgermeister vereidigt.(7) Der Rat kann Beigeordnete abberufen. Der Antrag kann nur von der Mehrheit dergesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrags und derSitzung des Rates muß eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Über den Antrag ist ohneAussprache abzustimmen. Der Beschluß über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zweiDritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder. Ein Nachfolger ist innerhalb einer Frist von sechsMonaten zu wählen.

 

§ 72Gründe der Ausschließung vom AmtDer Bürgermeister und die Beigeordneten dürfen untereinander nicht Angehörige sein.

 

§ 73Geschäftsverteilung und Dienstaufsicht(1) Der Rat kann den Geschäftskreis der Beigeordneten festlegen.(2) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Beamten, Angestellten und Arbeiter.

 

§ 74 (Fn 8)Beamte, Angestellte, Arbeiter(1) Die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gemeinde müssen die für ihrenGeschäftsbereich erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen, insbesondere dieAblegung der vorgeschriebenen Prüfungen nachweisen. Die beamten-, arbeits- undtarifrechtlichen Entscheidungen trifft der Bürgermeister. Die Hauptsatzung kann eine andereRegelung treffen.(2) Der Stellenplan ist einzuhalten; Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie aufgrund desBesoldungs- oder Tarifrechts zwingend erforderlich sind. Die Rechtsverhältnisse der Beamten,Angestellten und Arbeiter der Gemeinde bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften desallgemeinen Beamten- und des Tarifrechts.(3) Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für Beamte sowie Arbeitsverträge undsonstige schriftliche Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Angestellten undArbeitern bedürfen der Unterzeichnung durch den Bürgermeister oder seinen allgemeinenVertreter. Der Bürgermeister kann die Unterschriftsbefugnis durch Dienstanweisung übertragen.

 

8. TeilHaushaltswirtschaft

 

 

§ 75 (Fn 14)Allgemeine Haushaltsgrundsätze(1) Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und so zu führen, daß die stetigeErfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichenGleichgewichts Rechnung zu tragen.(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen.(3) Der Haushalt muß in jedem Jahr ausgeglichen sein.(4) Kann der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden, ist ein Haushaltssicherungskonzept fürden Verwaltungs- und Vermögenshaushalt aufzustellen und darin der Zeitpunkt zu bestimmen,bis zu dem der Haushaltsausgleich wieder erreicht wird. Der Haushaltsausgleich ist zumnächstmöglichen Zeitpunkt wiederherzustellen. Das Haushaltssicherungskonzept dient dem Ziel,im Rahmen einer geordneten Haushaltswirtschaft die künftige, dauernde Leistungsfähigkeit derGemeinde zu erreichen. Es bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigungkann nur erteilt werden, wenn aus dem Haushaltssicherungskonzept hervorgeht, daß spätestensim vierten auf das Haushaltsjahr folgenden Jahr die Einnahmen die Ausgaben (ohne Abdeckungvon Fehlbeträgen aus Vorjahren) decken werden. Die Genehmigung kann unter Bedingungenund mit Auflagen erteilt werden.(5) Ergibt sich bei der Feststellung der Jahresrechnung (§ 93 Abs. 2), daß der Fehlbetrag imVerwaltungshaushalt höher ist als der im Haushaltssicherungskonzept ausgewiesene Fehlbetrag,so hat dies die Gemeinde der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens bis zum Ende desdritten Monats nach Ablauf des Haushaltsjahres, anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde kann indiesem Fall Anordnungen treffen, erforderlichenfalls diese Anordnungen selbst durchführen oder- wenn und solange diese Befugnisse nicht ausreichen - einen Beauftragten bestellen, um einegeordnete Haushaltswirtschaft wieder herzustellen.

 

§§ 120 und 121 gelten sinngemäß.(6) Weist die Jahresrechnung bei der Feststellung trotz eines ursprünglich ausgeglichenenHaushalts (Absatz 3) einen Fehlbetrag im Verwaltungshaushalt aus, gilt Absatz 5 entsprechend.(7) Ist im Fall des Absatzes 4 die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nichtbekanntgemacht, gelten ergänzend zu den Regelungen des § 81 die nachfolgendenBestimmungen vom Beginn des Haushaltsjahres - bei späterer Beschlußfassung über dieHaushaltssatzung vom Zeitpunkt der Beschlußfassung - bis zur Genehmigung desHaushaltssicherungskonzeptes:1. Die Gemeinde hat weitergehende haushaltswirtschaftliche Beschränkungen für dieBesetzung von Stellen, andere personalwirtschaftliche Maßnahmen und dashöchstzulässige Ausgabevolumen des Verwaltungshaushalts sowie die Regelungen zurNachweisführung gegenüber der Aufsichtsbehörde zu beachten, die durchRechtsverordnung des Innenministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministeriumfestgelegt werden.2. Der in § 81 Abs. 2 festgelegte Kreditrahmen kann mit Genehmigung derAufsichtsbehörde überschritten werden, wenn das Verbot der Kreditaufnahmeanderenfalls zu einem nicht auflösbaren Konflikt zwischen verschiedenen gleichrangigenRechtspflichten der Gemeinde führen würde. Die Genehmigung kann unter Bedingungenund mit Auflagen erteilt werden.(8) Die Bestimmungen des Absatzes 7 gelten ab dem 1. April des Haushaltsjahres bis zurBeschlußfassung über einen ausgeglichenen Haushalt oder bis zur Erteilung der Genehmigungfür ein Haushaltssicherungskonzept auch dann, wenn bis zu dem Termin kein ausgeglichenerHaushalt beschlossen worden ist.

 

§ 76Grundsätze der Einnahmebeschaffung(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.(2) Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen1. soweit vertretbar und geboten aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachtenLeistungen,2. im übrigen aus Steuernzu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.(3) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich istoder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.

 

§ 77Haushaltssatzung(1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.(2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung1. des Haushaltsplans unter Angabe des Gesamtbetrages der Einnahmen und derAusgaben des Haushaltsjahres, der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen undInvestitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung), der vorgesehenenErmächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mitAusgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten(Verpflichtungsermächtigungen),2. des Höchstbetrages der Kassenkredite,3. der Steuersätze, die für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen sind.Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben, denStellenplan des Haushaltsjahres und das Haushaltssicherungskonzept beziehen.(3) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für dasHaushaltsjahr. Sie kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.(4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oderRechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

 

§ 78Haushaltsplan(1) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben derGemeinde voraussichtlich1. eingehenden Einnahmen,2. zu leistenden Ausgaben,3. notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.Die Vorschriften über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen derSondervermögen der Gemeinde bleiben unberührt.(2) Der Haushaltsplan ist in einen Verwaltungshaushalt und einen Vermögenshaushalt zugliedern. Das Haushaltssicherungskonzept gemäß § 75 Abs. 4 ist Teil des Haushaltsplans; derStellenplan für die Beamten, Angestellten und Arbeiter ist Anlage des Haushaltsplans.(3) Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde. Er ist nachMaßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für dieHaushaltsführung verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn wederbegründet noch aufgehoben.

 

§ 79 (Fn 17)Erlaß der Haushaltssatzung(1) Der Kämmerer oder der sonst für das Finanzwesen zuständige Bedienstete stellt den Entwurfder Haushaltssatzung mit ihren Anlagen auf und legt ihn dem Bürgermeister zur Feststellung vor.(2) Der Bürgermeister leitet den von ihm festgestellten Entwurf dem Rat zu. Soweit er von demihm vorgelegten Entwurf abweicht, hat der Bürgermeister dem Rat eine Stellungnahme desKämmerers oder des sonst für das Finanzwesen zuständigen Bediensteten mit vorzulegen.(3) Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist nach vorheriger öffentlicherBekanntgabe an sieben Tagen öffentlich auszulegen. Gegen den Entwurf können Einwohner oderAbgabepflichtige innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Beginn der AuslegungEinwendungen erheben. In der öffentlichen Bekanntgabe der Auslegung ist auf die Fristhinzuweisen; außerdem ist die Stelle anzugeben, bei der die Einwendungen zu erheben sind.Über die Einwendungen beschließt der Rat in öffentlicher Sitzung.(4) Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist vom Rat in öffentlicher Sitzung zuberaten und zu beschließen. In der Beratung des Rates kann der Kämmerer seine abweichendeAuffassung vertreten.(5) Die vom Rat beschlossene Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen der Aufsichtsbehördeanzuzeigen. Die Anzeige soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen.Die Haushaltssatzung darf frühestens einen Monat nach der Anzeige bei der Aufsichtsbehördebekanntgemacht werden. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall aus besonderem Grund dieFrist verkürzen oder verlängern. Ist ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen (§ 75 Abs. 4),so darf die Haushaltssatzung erst nach Erteilung der Genehmigung bekanntgemacht werden.(6) Im Anschluß an die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplanmit seinen Anlagen an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf dieAuslegung hinzuweisen.

 

§ 80 (Fn 9)Nachtragssatzung(1) Die Haushaltssatzung kann nur durch Nachtragssatzung geändert werden, die spätestens biszum Ablauf des Haushaltsjahres zu beschließen ist. Für die Nachtragssatzung gelten dieVorschriften für die Haushaltssatzung entsprechend.(2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn1. sich zeigt, daß trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetragentstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung derHaushaltssatzung erreicht werden kann,2. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen ineinem im Verhältnis zu den Gesamtausgaben erheblichen Umfang geleistet werdenmüssen,3. Ausgaben für bisher nicht veranschlagte Investitionen oderInvestitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen.Dies gilt nicht für überplanmäßige Ausgaben im Sinne des § 82 Abs. 2.(3) Absatz 2 Nr. 2 und 3 findet keine Anwendung auf1. geringfügige Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen undInstandsetzungen an Bauten, die unabweisbar sind,2. Umschuldung von Krediten.(4) Im übrigen kann, wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, der Ratdie Inanspruchnahme von Ausgabeansätzen und Verpflichtungsermächtigungen sperren.

 

§ 81 (Fn 14)Vorläufige Haushaltsführung(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekanntgemacht, so darfdie Gemeinde ausschließlich1. Ausgaben leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für dieWeiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten,Beschaffungen und sonstige Leistungen des Vermögenshaushalts, für die imHaushaltsplan des Vorjahres Haushaltsansätze oder Verpflichtungsermächtigungenvorgesehen waren, fortsetzen,2. Realsteuern nach den Sätzen des Vorjahres erheben,3. Kredite umschulden.(2) Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und dersonstigen Leistungen des Vermögenshaushalts nach Absatz 1 Nr. 1 nicht aus, so darf dieGemeinde mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Kredite für Investitionen undInvestitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel des Gesamtbetrages der in derHaushaltssatzung des Vorjahres festgesetzten Kredite aufnehmen. Die Gemeinde hat dem Antragauf Genehmigung eine nach Dringlichkeit geordnete Aufstellung der vorgesehenenunaufschiebbaren Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen beizufügen. DieGenehmigung soll unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oderversagt werden; sie kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. Sie ist in der Regelzu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit derGemeinde nicht in Einklang stehen.

 

§ 82Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbarsind. Die Deckung muß im laufenden Haushaltsjahr gewährleistet sein. Über die Leistung dieserAusgaben entscheidet der Kämmerer, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Bürgermeister,soweit der Rat keine andere Regelung trifft. Sind die Ausgaben erheblich, so bedürfen sie dervorherigen Zustimmung des Rates; im übrigen sind sie dem Rat zur Kenntnis zu bringen. DieSätze 2 und 4 gelten nicht für geringfügige überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben beieiner Haushaltsstelle.

 

§ 80 Abs. 2 bleibt unberührt.(2) Für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die im folgenden Jahr fortgesetztwerden, sind überplanmäßige Ausgaben auch dann zulässig, wenn ihre Deckung erst imfolgenden Jahr gewährleistet ist. Absatz 1 Satz 3 gilt sinngemäß.(3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf Maßnahmen, durch die späterüber- oder außerplanmäßige Ausgaben entstehen können.

 

§ 83Finanzplanung(1) Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zulegen. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr.(2) In dem Finanzplan sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben unddie Deckungsmöglichkeiten darzustellen.(3) Als Grundlage für die Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen.(4) Der Finanzplan und das Investitionsprogramm sind mit der Haushaltssatzung derEntwicklung anzupassen und fortzuführen.(5) Der Finanzplan ist dem Rat spätestens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen.Das Investitionsprogramm ist vom Rat zu beschließen.

 

§ 84Verpflichtungsermächtigungen(1) Verpflichtungen zur Leistung von Investitionsausgaben und Ausgaben fürInvestitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren dürfen grundsätzlich nur eingegangenwerden, wenn der Haushaltsplan hierzu ermächtigt. Sie dürfen ausnahmsweise auchüberplanmäßig oder außerplanmäßig eingegangen werden, wenn sie unabweisbar sind und der inder Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nichtüberschritten wird.

 

§ 82 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt sinngemäß.(2) Die Verpflichtungsermächtigungen dürfen in der Regel zu Lasten der dem Haushaltsjahrfolgenden drei Jahre veranschlagt werden, in Ausnahmefällen bis zum Abschluß einerMaßnahme; sie sind nur zulässig, wenn die Finanzierung der aus ihrer Inanspruchnahmeentstehenden Ausgaben in den künftigen Haushalten gesichert erscheint.(3) Die Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgendenJahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig öffentlichbekanntgemacht wird, bis zum Erlaß dieser Haushaltssatzung.

 

§ 85Kredite(1) Kredite dürfen unter der Voraussetzung des § 76 Abs. 3 nur im Vermögenshaushalt und nurfür Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommenwerden; die aus ihnen übernommenen Verpflichtungen müssen mit der dauerndenLeistungsfähigkeit der Gemeinde in Einklang stehen.(2) Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und,wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig öffentlich bekanntgemachtwird, bis zum Erlaß dieser Haushaltssatzung.(3) Die Aufnahme einzelner Kredite bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, sobald dieKreditaufnahme nach § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums derWirtschaft beschränkt worden ist. Die Einzelgenehmigung kann nach Maßgabe derKreditbeschränkungen versagt werden.(4) Entscheidungen der Gemeinde über die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, diewirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich,spätestens einen Monat vor der rechtsverbindlichen Eingehung der Verpflichtung, schriftlichanzuzeigen. Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß. Eine Anzeige ist nicht erforderlichfür die Begründung von Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der laufenden Verwaltung.(5) Die Gemeinde darf zur Sicherung des Kredits keine Sicherheiten bestellen. DieAufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung von Sicherheiten derVerkehrsübung entspricht.

 

§ 86Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte(1) Die Gemeinde darf keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen. Die Aufsichtsbehördekann Ausnahmen zulassen.(2) Die Gemeinde darf Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur im Rahmender Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. Die Entscheidung der Gemeinde zur Übernahme istder Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens einen Monat vor der rechtsverbindlichenÜbernahme, schriftlich anzuzeigen.(3) Absatz 2 gilt sinngemäß für Rechtsgeschäfte, die den in Absatz 2 genanntenRechtsgeschäften wirtschaftlich gleichkommen, insbesondere für die Zustimmung zuRechtsgeschäften Dritter, aus denen der Gemeinde in künftigen Haushaltsjahren Verpflichtungenzur Leistung von Ausgaben erwachsen können.

 

§ 87KassenkrediteZur rechtzeitigen Leistung ihrer Ausgaben kann die Gemeinde Kassenkredite bis zu dem in derHaushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit für die Kasse keine anderenMittel zur Verfügung stehen. Diese Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zumErlaß der neuen Haushaltssatzung.

 

§ 88RücklagenDie Gemeinde hat zur Sicherung der Haushaltswirtschaft und für Zwecke desVermögenshaushalts eine Rücklage in angemessener Höhe zu bilden. Rücklagen für andereZwecke sind zulässig.

 

§ 89Erwerb und Verwaltung von Vermögen(1) Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung ihrerAufgaben erforderlich ist oder wird.(2) Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten undordnungsgemäß nachzuweisen. Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten;sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.(3) Für die Verwaltung und Bewirtschaftung von Gemeindewaldungen gelten die Vorschriftendieses Gesetzes und des Landesforstgesetzes.

 

§ 90Veräußerung von Vermögen(1) Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben inabsehbarer Zeit nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zuihrem vollen Wert veräußert werden.(2) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gilt Absatz 1 sinngemäß.

 

§ 91Gemeindekasse(1) Die Gemeindekasse erledigt alle Kassengeschäfte der Gemeinde; § 97 bleibt unberührt. DieBuchführung kann von den Kassengeschäften abgetrennt werden.(2) Die Gemeinde hat, wenn sie ihre Kassengeschäfte nicht durch eine Stelle außerhalb derGemeindeverwaltung besorgen läßt, einen Kassenverwalter und einen Stellvertreter zu bestellen.(3) Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter können hauptamtlich oder ehrenamtlichangestellt werden. Die anordnungsbefugten Gemeindebediensteten sowie der Leiter und diePrüfer des Rechnungsprüfungsamts können nicht gleichzeitig die Stellung einesKassenverwalters oder seines Stellvertreters innehaben.(4) Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter dürfen nicht Angehörige des Bürgermeisters, desKämmerers oder des sonst für das Finanzwesen zuständigen Beamten sowie des Leiters und derPrüfer des Rechnungsprüfungsamts sein.(5) Der Kassenverwalter, sein Stellvertreter und die in der Gemeindekasse beschäftigtenBeamten und Angestellten sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen.

 

§ 92 (Fn 14)Übertragung von Kassengeschäften, Automation(1) Die Gemeinde kann die Kassengeschäfte ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb derGemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfungnach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Die Vorschriften desGesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit bleiben unberührt.(2) Werden die Kassengeschäfte und das Rechnungswesen ganz oder zum Teil automatisiert, soist den für die Prüfung zuständigen Stellen Gelegenheit zu geben, die Programme vor ihrerAnwendung zu prüfen.(3) Die Gemeinde hat, wenn ein Rechnungsprüfungsamt nicht eingerichtet ist (§ 102), diePrüfung der Programme nach § 103 Abs. 1 Nr. 4 von einer fachlich geeigneten Stelle außerhalbder Gemeindeverwaltung vornehmen zu lassen.

 

§ 93 (Fn 17)Jahresrechnung(1) In der Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des Standes desVermögens und der Schulden zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen.(2) Die Jahresrechnung wird vom Kämmerer oder dem sonst für das Finanzwesen zuständigenBediensteten aufgestellt und vom Bürgermeister festgestellt. Der Bürgermeister leitet sie demRat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres zu.

 

§ 94 (Fn 10)Entlastung(1) Der Rat beschließt über die vom Rechnungsprüfungsausschuß geprüfte Jahresrechnung bisspätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. Die Ratsmitgliederentscheiden über die Entlastung des Bürgermeisters. Verweigern sie die Entlastung odersprechen sie sie mit Einschränkung aus, so haben sie dafür die Gründe anzugeben.(2) Der Beschluß über die Jahresrechnung und die Entlastung ist der Aufsichtsbehördeunverzüglich mitzuteilen und öffentlich bekanntzumachen. Im Anschluß an die Bekanntmachungist die Jahresrechnung an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf dieAuslegung hinzuweisen.

 

9. Teil 
Sondervermögen, Treuhandvermögen

 

 

§ 95 (Fn 14)Sondervermögen(1) Sondervermögen der Gemeinde sind1. das Gemeindegliedervermögen,2. das Vermögen der rechtlich unselbständigen örtlichen Stiftungen,3. wirtschaftliche Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und öffentlicheEinrichtungen, für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführtwerden,4. rechtlich unselbständige Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen.(2) Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 unterliegen den Vorschriften über dieHaushaltswirtschaft. Sie sind im Haushalt der Gemeinde gesondert nachzuweisen.(3) Auf Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 3 sind die Vorschriften der §§ 75, 76, 83 bis 87, 89und 90 sinngemäß anzuwenden.(4) Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 4 können besondere Haushaltspläne aufgestellt undSonderrechnungen geführt werden. In diesem Falle sind die Vorschriften des 8. Teils mit derMaßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Haushaltssatzung der Beschluß über denHaushaltsplan tritt und von der öffentlichen Bekanntmachung und Auslegung nach § 79 Abs. 3und 6 abgesehen werden kann. Anstelle eines Haushaltsplans können ein Wirtschaftsplanaufgestellt und die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebegeltenden Vorschriften sinngemäß angewendet werden; Absatz 3 gilt sinngemäß.

 

§ 96Treuhandvermögen(1) Für rechtlich selbständige örtliche Stiftungen sowie Vermögen, die die Gemeinde nachbesonderem Recht treuhänderisch zu verwalten hat, sind besondere Haushaltspläne aufzustellenund Sonderrechnungen zu führen.

 

§ 95 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.(2) Unbedeutendes Treuhandvermögen kann im Haushalt der Gemeinde gesondert nachgewiesenwerden.(3) Mündelvermögen sind abweichend von den Absätzen 1 und 2 nur in der Jahresrechnunggesondert nachzuweisen.(4) Besondere gesetzliche Vorschriften oder Bestimmungen des Stifters bleiben unberührt.

 

§ 97SonderkassenFür Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sindSonderkassen einzurichten. Sie sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden. § 92 gilt sinngemäß.

 

§ 98Freistellung von der FinanzplanungDas Innenministerium kann Sondervermögen und Treuhandvermögen von den Verpflichtungendes § 83 freistellen, soweit die Zahlen der Finanzplanung weder für die Haushalts- oderWirtschaftsführung noch für die Finanzstatistik benötigt werden.

 

§ 99Gemeindegliedervermögen(1) Für die Nutzung des Gemeindevermögens, dessen Ertrag nach bisherigem Recht nicht derGemeinde, sondern sonstigen Berechtigten zusteht (Gemeindegliedervermögen), bleiben diebisherigen Vorschriften und Gewohnheiten unberührt.(2) Gemeindegliedervermögen darf nicht in Privatvermögen der Nutzungsberechtigtenumgewandelt werden. Es kann in freies Gemeindevermögen umgewandelt werden, wenn dieUmwandlung aus Gründen des Gemeinwohls geboten ist. Den bisher Berechtigten ist einEinkaufsgeld zurückzuzahlen, durch welches sie das Recht zur Teilnahme an der Nutzung desGemeindegliedervermögens erworben haben. Soweit nach den bisher geltenden rechtlichenVorschriften Nutzungsrechte am Gemeindegliedervermögen den Berechtigten gegen ihrenWillen nicht entzogen oder geschmälert werden dürfen, muß von der Gemeinde bei derUmwandlung eine angemessene Entschädigung gezahlt werden. Handelt es sich umNutzungsrechte an landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, so kann die Entschädigung auchdurch Hergabe eines Teils derjenigen Grundstücke gewährt werden, an denen dieNutzungsrechte bestehen.(3) Gemeindevermögen darf nicht in Gemeindegliedervermögen umgewandelt werden.

 

§ 100Örtliche Stiftungen(1) Örtliche Stiftungen sind die Stiftungen des privaten Rechts, die nach dem Willen des Stiftersvon einer Gemeinde verwaltet werden und die überwiegend örtlichen Zwecken dienen. DieGemeinde hat die örtlichen Stiftungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu verwalten,soweit nicht durch Gesetz oder Stifter anderes bestimmt ist. Das Stiftungsvermögen ist von demübrigen Gemeindevermögen getrennt zu halten und so anzulegen, daß es für seinenVerwendungszweck greifbar ist.(2) Die Umwandlung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung und die Aufhebung vonrechtlich unselbständigen Stiftungen stehen der Gemeinde zu; sie bedürfen der Genehmigung derAufsichtsbehörde.(3) Gemeindevermögen darf nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gemeinde und nur dannin Stiftungsvermögen eingebracht werden, wenn der mit der Stiftung verfolgte Zweck auf andereWeise nicht erreicht werden kann.

 

10. Teil 
Rechnungsprüfung

 

 

§ 101Prüfung der Rechnung(1) Der Rechnungsprüfungsausschuß prüft die Rechnung mit allen Unterlagen daraufhin, ob1. der Haushaltsplan eingehalten ist,2. die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch vorschriftsmäßig begründetund belegt sind,3. bei den Einnahmen und Ausgaben nach den geltenden Vorschriften verfahren ist,4. die Vorschriften über Verwaltung und Nachweis des Vermögens und der Schuldeneingehalten sind.In die Prüfung der Rechnung sind die Entscheidungen und Verwaltungsvorgänge aus delegiertenSozialhilfeaufgaben auch dann einzubeziehen, wenn die Zahlungsvorgänge selbst durch denTräger der Sozialhilfe vorgenommen werden.(2) Ergibt die Prüfung der Rechnung Unstimmigkeiten, so hat der Bürgermeister dieerforderliche Aufklärung beizubringen.(3) Das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 ist in einem Schlußberichtzusammenzufassen und in einen allgemeinen und einen gesonderten Berichtsband zu gliedern.Die Einwohner oder Abgabepflichtigen sind zur Einsichtnahme in den allgemeinen Berichtsbandberechtigt. Angelegenheiten, die der vertraulichen Behandlung bedürfen, sind in demgesonderten Berichtsband darzustellen. Welche Berichtsteile vertraulich zu behandeln sind,entscheidet der Rechnungsprüfungsausschuß. Personenbezogene Daten undIdentifizierungsmerkmale, die Rückschlüsse auf Personen zulassen, sind in dem zurEinsichtnahme bereitgehaltenen Bericht unkenntlich zu machen.(4) Auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme nach Absatz 3 Satz 2 ist in geeigneter Weiseöffentlich hinzuweisen.(5) Das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 Satz 2 ist für den Träger der Sozialhilfe gesondertdarzustellen.(6) In Gemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt besteht, bedient sich derRechnungsprüfungsausschuß zur Durchführung der Arbeiten nach den Absätzen 1 bis 3 desRechnungsprüfungsamts.

 

§ 102RechnungsprüfungsamtKreisfreie Städte, Große und Mittlere kreisangehörige Städte haben ein Rechnungsprüfungsamteinzurichten. Die übrigen Gemeinden sollen es einrichten, wenn ein Bedürfnis hierfür bestehtund die Kosten in angemessenem Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen.

 

§ 103 (Fn 17)Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts(1) Das Rechnungsprüfungsamt hat folgende Aufgaben:1. die Prüfung der Rechnung (§ 101),2. die laufende Prüfung der Kassenvorgänge und Belege zur Vorbereitung der Prüfung derJahresrechnung,3. die dauernde Überwachung der Kassen der Gemeinde und ihrer Sondervermögen sowiedie Vornahme der Kassenprüfungen,4. bei Automation im Bereich der Haushaltswirtschaft der Gemeinde und ihrerSondervermögen die Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung (§ 92 Abs. 2),5. die Prüfung der Finanzvorfälle gemäß § 56 Abs. 3 des Haushaltsgrundsätzegesetzes undgemäß § 100 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung,6. die Prüfung von Vergaben.(2) Der Rat kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen, insbesondere1. die Prüfung der Vorräte und Vermögensbestände,2. die Prüfung jeder Anordnung vor ihrer Zuleitung an die Kasse,3. die Prüfung der Verwaltung auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit,4. die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens der Sondervermögen,wobei auf die Jahresabschlußprüfung nach § 106 mit abzustellen ist,5. die Prüfung der Betätigung der Gemeinde als Gesellschafter, Aktionär oder Mitglied inGesellschaften und anderen Vereinigungen des privaten Rechts oder in der Rechtsformder Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 114a sowie die Kassen-, Buch- undBetriebsprüfung, die sich die Gemeinde bei einer Beteiligung, bei der Hingabe einesDarlehens oder sonst vorbehalten hat.

 

§ 104 (Fn 17)Leiter und Prüfer des Rechnungsprüfungsamts(1) Das Rechnungsprüfungsamt ist dem Rat unmittelbar verantwortlich und in seiner sachlichenTätigkeit ihm unmittelbar unterstellt. Der Bürgermeister kann innerhalb seines Amtsbereichsunter Mitteilung an den Finanzausschuß dem Rechnungsprüfungsamt Aufträge zur Prüfungerteilen.(2) Der Rat bestellt den Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamts und beruft sie ab. DerLeiter und die Prüfer können nicht Mitglieder des Rates sein und dürfen eine andere Stellung inder Gemeinde nur innehaben, wenn dies mit ihren Prüfungsaufgaben vereinbar ist.(3) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamts muß Beamter sein. Er darf nicht Angehöriger desBürgermeisters, des Kämmerers oder des sonst für das Finanzwesen zuständigen Bedienstetensowie des Kassenverwalters und dessen Stellvertreters sein.(4) Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamts dürfen Zahlungen durch die Gemeindeweder anordnen noch ausführen.

 

§ 105Überörtliche Prüfung(1) Die überörtliche Prüfung erstreckt sich darauf, ob1. bei der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gemeinden sowie ihrerSondervermögen die Gesetze und die zur Erfüllung von Aufgaben ergangenenWeisungen (§ 3 Abs. 2) eingehalten und die zweckgebundenen Staatszuweisungenbestimmungsgemäß verwendet worden sind,2. die Kassengeschäfte richtig abgewickelt wurden.(2) Die überörtliche Prüfung der kreisfreien Städte und ihrer Sondervermögen ist Aufgabe desGemeindeprüfungsamtes der Bezirksregierung.(3) Die überörtliche Prüfung der kreisangehörigen Gemeinden und ihrer Sondervermögen istAufgabe des Gemeindeprüfungsamtes des Landrats als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde;sie wird vom Rechnungsprüfungsamt des Kreises wahrgenommen.(4) Das Gemeindeprüfungsamt ist bei der Durchführung von Prüfungsaufgaben unabhängig undan Weisungen nicht gebunden.(5) Das Gemeindeprüfungsamt teilt das Prüfungsergebnis in Form eines Prüfungsberichts1. der geprüften Gemeinde,2. den Aufsichtsbehörden und3. den Fachaufsichtsbehörden, soweit ihre Zuständigkeit berührt ist,mit.(6) Der Bürgermeister legt den Prüfungsbericht dem Rechnungsprüfungsausschuß zur Beratungvor. Der Rechnungsprüfungsausschuß unterrichtet den Rat über den wesentlichen Inhalt desPrüfungsberichts sowie über das Ergebnis seiner Beratungen.

 

§ 106Jahresabschluß(1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht des Eigenbetriebes sind zu prüfen(Jahresabschlußprüfung). In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführungeinzubeziehen. Die Prüfung des Jahresabschlusses erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichenVorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungenbeachtet sind. Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluß in Einklangsteht und ob seine sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung von der Lage desUnternehmens erwecken. Über die Prüfung ist schriftlich zu berichten. Im Rahmen derJahresabschlußprüfung ist in entsprechender Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 desHaushaltsgrundsätzegesetzes ferner die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu prüfen undüber die wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalte zu berichten. Die Kosten derJahresabschlußprüfung trägt der Betrieb. Eine Befreiung von der Jahresabschlußprüfung istzulässig; sie kann befristet und mit Auflagen verbunden werden.(2) Die Jahresabschlußprüfung obliegt dem Gemeindeprüfungsamt der Bezirksregierung. DasGemeindeprüfungsamt der Bezirksregierung bedient sich zur Durchführung derJahresabschlußprüfung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. DieGemeinde kann einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorschlagen.Das Gemeindeprüfungsamt soll dem Vorschlag der Gemeinde folgen. DasGemeindeprüfungsamt der Bezirksregierung kann zulassen, daß der Betrieb im Einvernehmenmit dem Gemeindeprüfungsamt einen Wirtschaftsprüfer oder eineWirtschaftsprüfungsgesellschaft unmittelbar mit der Prüfung beauftragt.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Einrichtungen, die gemäß § 107 Abs. 2entsprechend den Vorschriften über das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geführt werden.

 

11. Teil:  
Wirtschaftliche Betätigungund nichtwirtschaftliche Betätigung

  

§ 107 (Fn 16)Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung(1) Die Gemeinde darf sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben wirtschaftlich betätigen, wenn1. ein öffentlicher Zweck die Betätigung erfordert,2. die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu derLeistungsfähigkeit der Gemeinde steht und3. bei einem Tätigwerden außerhalb der Energieversorgung, der Wasserversorgung, desöffentlichen Verkehrs sowie des Betriebes von Telekommunikationsleitungsnetzeneinschließlich der Telefondienstleistungen der öffentliche Zweck durch andereUnternehmen nicht besser und wirtschaftlicher erfüllt werden kann.Das Betreiben eines Telekommunikationsnetzes umfaßt nicht den Vertrieb und/oder dieInstallation von Endgeräten von Telekommunikationsanlagen. Als wirtschaftliche Betätigung istder Betrieb von Unternehmen zu verstehen, die als Hersteller, Anbieter oder Verteiler vonGütern oder Dienstleistungen am Markt tätig werden, sofern die Leistung ihrer Art nach auchvon einem Privaten mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnte.(2) Als wirtschaftliche Betätigung im Sinne dieses Abschnitts gilt nicht der Betrieb von1. Einrichtungen, zu denen die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist,2. öffentlichen Einrichtungen, die für die soziale und kulturelle Betreuung der Einwohnererforderlich sind, insbesondere Einrichtungen auf den Gebieten- Erziehung, Bildung oder Kultur (Schulen, Volkshochschulen,Tageseinrichtungen für Kinder und sonstige Einrichtungen der Jugendhilfe,Bibliotheken, Museen, Ausstellungen, Opern, Theater, Kinos, Bühnen, Orchester,Stadthallen, Begegnungsstätten),- Sport oder Erholung (Sportanlagen, zoologische und botanische Gärten, Wald-,Park- und Gartenanlagen, Herbergen, Erholungsheime, Bäder, Einrichtungen zurVeranstaltung von Volksfesten),- Gesundheits- oder Sozialwesen (Krankenhäuser, Bestattungseinrichtungen,Sanatorien, Kurparks, Senioren- und Behindertenheime, Frauenhäuser, sozialeund medizinische Beratungsstellen),3. Einrichtungen, die der Strassenreinigung, der Wirtschaftsförderung, derFremdenverkehrsförderung oder der Wohnraumversorgung dienen,4. Einrichtungen des Umweltschutzes, insbesondere der Abfallentsorgung oderAbasserbeseitigung sowie des Messe- und Ausstellungswesens,5. Einrichtungen, die als Hilfsbetriebe ausschließlich der Deckung des Eigenbedarfs vonGemeinden und Gemeindeverbänden dienen.Auch diese Einrichtungen sind, soweit es mit ihrem öffentlichen Zweck vereinbar ist, nachwirtschaftlichen Gesichtspunkten zu verwalten und können entsprechend den Vorschriften überdie Eigenbetriebe geführt werden. Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnungbestimmen, daß Einrichtungen, die nach Art und Umfang eine selbständige Betriebsführungerfordern, ganz oder teilweise nach den für die Eigenbetriebe geltenden Vorschriften zu führensind; hierbei können auch Regelungen getroffen werden, die von einzelnen der für dieEigenbetriebe geltenden Vorschriften abweichen.(3) Die wirtschaftliche Betätigung außerhalb des Gemeindegebiets ist nur zulässig, wenn dieVoraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die berechtigten Interessen der betroffenenkommunalen Gebietskörperschaften gewahrt sind. Bei der Versorgung mit Strom und Gas geltennur die Interessen als berechtigt, die nach den Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes eineEinschränkung des Wettbewerbs zulassen.(4) Die Aufnahme einer wirtschaftlichen Betätigung oder einer nicht wirtschaftlichen Betätigungnach Absatz 2 Nr. 4 auf ausländischen Märkten bedarf der Genehmigung.(5) Vor der Entscheidung über die Gründung von bzw. die unmittelbare oder mittelbareBeteiligung an Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist der Rat auf der Grundlage einerMarktanalyse über die Chancen und Risiken des beabsichtigten wirtschaftlichen Engagementsund über die Auswirkungen auf das Handwerk und die mittelständische Wirtschaft zuunterrichten. Den örtlichen Selbstverwaltungsorganisationen von Handwerk, Industrie undHandel und der für die Beschäftigten der jeweiligen Branche handelnden Gewerkschaften istGelegenheit zur Stellungnahme zu den Marktanalysen zu geben.(6) Bankunternehmen darf die Gemeinde nicht errichten, übernehmen oder betreiben.(7) Für das öffentliche Sparkassenwesen gelten die dafür erlassenen besonderen Vorschriften.

 

§ 108 (Fn 3)Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts(1) Die Gemeinde darf Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechtsnur gründen oder sich daran beteiligen, wenn1. bei Unternehmen (§ 107 Abs. 1) die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 Satz 1 gegebensind,2. bei Einrichtungen (§ 107 Abs. 2) die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 gegeben sind undein wichtiges Interesse der Gemeinde an der Gründung oder der Beteiligung vorliegt,3. eine Rechtsform gewählt wird, welche die Haftung der Gemeinde auf einenbestimmten Betrag begrenzt,4. die Einzahlungsverpflichtung der Gemeinde in einem angemessenen Verhältnis zuihrer Leistungsfähigkeit steht,5. die Gemeinde sich nicht zur Übernahme von Verlusten in unbestimmter oderunangemessener Höhe verpflichtet,6. die Gemeinde einen angemessenen Einfluß, insbesondere in einemÜberwachungsorgan, erhält und dieser durch Gesellschaftsvertrag, Satzung oder inanderer Weise gesichert wird,7. das Unternehmen oder die Einrichtung durch Gesellschaftsvertrag, Satzung odersonstiges Organisationsstatut auf den öffentlichen Zweck ausgerichtet wird,8. bei Unternehmen und Einrichtungen in Gesellschaftsform gewährleistet ist, daß derJahresabschluß und der Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriftengelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, aufgrund desGesellschaftsvertrages oder der Satzung in entsprechender Anwendung der Vorschriftendes Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufgestelltund ebenso oder in entsprechender Anwendung der für Eigenbetriebe geltendenVorschriften geprüft werden.9. bei Unternehmen der Telekommunikation einschließlich von Telefondienstleistungennach § 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 im Gesellschaftsvertrag die unmittelbare oder im Rahmeneiner Schachtelbeteiligung die mittelbare Haftung der Gemeinde auf den Anteil derGemeinde bzw. des kommunalen Unternehmens am Stammkapital beschränkt ist. ZurWahrnehmung gleicher Wettbewerbschancen darf die Gemeinde für diese Unternehmenweder Kredite nach Maßgabe kommunalwirtschaftlicher Vorzugskonditionen inAnspruch nehmen noch Bürgschaften und Sicherheiten i.S. von § 86 leisten.Die Aufsichtsbehörde kann von den Vorschriften der Nummern 3, 5 und 8 in begründeten FällenAusnahmen zulassen.(2) Gehören einer Gemeinde mehr als 50 vom Hundert der Anteile an einem Unternehmen odereiner Einrichtung in Gesellschaftsform, muß sie darauf hinwirken, daß1. in sinngemäßer Anwendung der für die Eigenbetriebe geltenden Vorschriftena) für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan aufgestellt wird,b) der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde gelegt undder Gemeinde zur Kenntnis gebracht wird,c) die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowiedas Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtsunbeschadet der bestehenden gesetzlichen Offenlegungspflichten ortsüblichbekanntgemacht werden, gleichzeitig der Jahresabschluß und der Lageberichtausgelegt werden und in der Bekanntmachung auf die Auslegung hingewiesenwird,2. in dem Lagebericht oder in Zusammenhang damit zur Einhaltung der öffentlichenZwecksetzung und zur Zweckerreichung Stellung genommen wird,3. nach den Wirtschaftsgrundsätzen (§ 109) verfahren wird, wenn die Gesellschaft einUnternehmen betreibt.Der Jahresabschluß, der Lagebericht und der Bericht über die Einhaltung der öffentlichenZwecksetzung sind dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen. Gehört der Gemeinde zusammenmit anderen Gemeinden oder Gemeindeverbänden die Mehrheit der Anteile an einemUnternehmen oder an einer Einrichtung, soll sie auf eine Wirtschaftsführung nach Maßgabe desSatzes 1 Nr. 1 a) und b) sowie Nr. 2 und Nr. 3 hinwirken.(3) Die Gemeinde darf unbeschadet des Absatzes 1 Unternehmen und Einrichtungen in derRechtsform einer Aktiengesellschaft nur gründen, übernehmen, wesentlich erweitern oder sichdaran beteiligen, wenn der öffentliche Zweck nicht ebenso gut in einer anderen Rechtsformerfüllt wird oder erfüllt werden kann.(4) Die Gemeinde darf unbeschadet des Absatzes 1 Unternehmen und Einrichtungen in derRechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur gründen oder sich daran beteiligen,wenn durch die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags sichergestellt ist, dass1. die Gesellschafterversammlung auch beschließt übera) den Abschluss und die Änderungen von Unternehmensverträgen im Sinne der§§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes,b) den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen,c) den Wirtschaftsplan, die Feststellung des Jahresabschlusses und dieVerwendung des Ergebnisses sowied) die Bestellung und die Abberufung der Geschäftsführer, soweit dies nicht derGemeinde vorbehalten ist, und2. der Rat den von der Gemeinde bestellten oder auf Vorschlag der Gemeinde gewähltenMitgliedern des Aufsichtsrats Weisungen erteilen kann, soweit die Bestellung einesAufsichtsrates gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.(5) Vertreter der Gemeinde in einer Gesellschaft, an der Gemeinden, Gemeindeverbände oderZweckverbände unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 25 vom Hundert beteiligt sind, dürfeneiner Beteiligung der Gesellschaft an einer anderen Gesellschaft oder einer anderen Vereinigungin einer Rechtsform des privaten Rechts nur nach vorheriger Entscheidung des Rates und nurdann zustimmen, wenn für die Gemeinde selbst die Beteiligungsvoraussetzungen vorliegen unddie Haftung der sich beteiligenden Gesellschaft auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist. Absatz1 Satz 2 gilt entsprechend. Als Vertreter der Gemeinde im Sinne von Satz 1 gelten auchGeschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Mitglieder von sonstigen Organen und ähnlichenGremien der Gesellschaft, die von der Gemeinde oder auf ihre Veranlassung oder ihrenVorschlag in das Organ oder Gremium entsandt oder gewählt worden sind. Beruht dieEntsendung oder Wahl auf der Veranlassung oder dem Vorschlag mehrerer Gemeinden,Gemeindeverbände oder Zweckverbände, so bedarf es der Entscheidung nur des Organs, auf dassich die beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbände oder Zweckverbände geeinigt haben. DieSätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit ihnen zwingende Vorschriften des Gesellschaftsrechtsentgegenstehen.(6) Die Gemeinde kann einen einzelnen Geschäftsanteil an einer eingetragenenKreditgenossenschaft erwerben, wenn eine Nachschußpflicht ausgeschlossen oder dieHaftungssumme auf einen bestimmten Betrag beschränkt ist.

 

§ 109Wirtschaftsgrundsätze(1) Die Unternehmen und Einrichtungen sind so zu führen, zu steuern und zu kontrollieren, daßder öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. Unternehmen sollen einen Ertrag für den Haushaltder Gemeinde abwerfen, soweit dadurch die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nichtbeeinträchtigt wird.(2) Der Jahresgewinn der wirtschaftlichen Unternehmen als Unterschied der Erträge undAufwendungen soll so hoch sein, daß außer den für die technische und wirtschaftlicheEntwicklung des Unternehmens notwendigen Rücklagen mindestens eine marktüblicheVerzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird.

 

§ 110Verbot des Mißbrauchs wirtschaftlicher MachtstellungBei Unternehmen, für die kein Wettbewerb gleichartiger Unternehmen besteht, dürfen derAnschluß und die Belieferung nicht davon abhängig gemacht werden, daß auch andereLeistungen oder Lieferungen abgenommen werden.

 

§ 111Veräußerung von Unternehmen, Einrichtungenund Beteiligungen(1) Die teilweise oder vollständige Veräußerung eines Unternehmens oder einer Einrichtung odereiner Beteiligung an einer Gesellschaft sowie andere Rechtsgeschäfte, durch welche dieGemeinde ihren Einfluß auf das Unternehmen, die Einrichtung oder die Gesellschaft verliertoder vermindert, sind nur zulässig, wenn die für die Betreuung der Einwohner erforderlicheErfüllung der Aufgaben der Gemeinde nicht beeinträchtigt wird.(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Gesellschaft, an der Gemeinden, Gemeindeverbändeoder Zweckverbände allein oder zusammen mit anderen mit mehr als 50 vom Hundert beteiligtsind, Veräußerungen oder andere Rechtsgeschäfte im Sinne des Absatzes 1 vornehmen will.

 

§ 112 (Fn 16)Informations- und Prüfungsrechte, Beteiligungsbericht(1) Gehören einer Gemeinde unmittelbar oder mittelbar Anteile an einem Unternehmen odereiner Einrichtung in einer Rechtsform des privaten Rechts in dem in § 53 desHaushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang, so soll sie1. die Rechte nach § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes ausüben,2. darauf hinwirken, daß ihr die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorgesehenenBefugnisse eingeräumt werden.(2) Ist eine Beteiligung der Gemeinde an einer Gesellschaft keine Mehrheitsbeteiligung im Sinnedes § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so soll die Gemeinde, so weit ihr Interesse dieserfordert, darauf hinwirken, daß ihr im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung die Befugnissenach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeräumt werden. Bei mittelbarenMinderheitsbeteiligungen gilt dies nur, wenn die Beteiligung den vierten Teil der Anteileübersteigt und einer Gesellschaft zusteht, an der die Gemeinde allein oder zusammen mitanderen Gebietskörperschaften mit Mehrheit im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzesbeteiligt ist.(3) Zur Information der Ratsmitglieder und der Einwohner hat die Gemeinde einen Bericht überihre Beteiligungen an Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform des privaten Rechts zuerstellen und jährlich fortzuschreiben. Der Bericht soll insbesondere Angaben über die Erfüllungdes öffentlichen Zwecks, die finanzwirtschaftlichen Auswirkungen der Beteiligung,Beteiligungsverhältnisse und die Zusammensetzung der Organe der Gesellschaft enthalten. DieEinsicht in den Bericht ist jedermann gestattet. Die Gemeinde hat den Bericht zu diesem Zweckbereitzuhalten. Auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme ist in geeigneter Weise öffentlichhinzuweisen.

 

§ 113 (Fn 12)Vertretung der Gemeinde in Unternehmenoder Einrichtungen(1) Die Vertreter der Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen,Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oderPersonenvereinigungen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, haben die Interessen der Gemeindezu verfolgen. Sie sind an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden. Die vomRat bestellten Vertreter haben ihr Amt auf Beschluß des Rates jederzeit niederzulegen. Die Sätze1 bis 3 gelten nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.(2) In Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechendenOrganen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Gemeindebeteiligt ist, vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde. Sofern weitere Vertreter zubenennen sind, muß der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oderAngestellter der Gemeinde dazuzählen.(3) Die Gemeinde ist verpflichtet, bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages einerKapitalgesellschaft darauf hinzuwirken, daß ihr das Recht eingeräumt wird, Mitglieder in denAufsichtsrat zu entsenden. Über die Entsendung entscheidet der Rat. Zu den entsandtenAufsichtsratsmitgliedern muß der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oderAngestellter der Gemeinde zählen, wenn diese mit mehr als einem Mitglied im Aufsichtsratvertreten ist.(4) Ist der Gemeinde das Recht eingeräumt worden, Mitglieder des Vorstandes oder einesgleichartigen Organs zu bestellen oder vorzuschlagen, entscheidet der Rat.(5) Die Vertreter der Gemeinde haben den Rat über alle Angelegenheiten von besondererBedeutung frühzeitig zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht besteht nur, soweit durch Gesetznichts anderes bestimmt ist.(6) Wird ein Vertreter der Gemeinde aus seiner Tätigkeit in einem Organ haftbar gemacht, so hatihm die Gemeinde den Schaden zu ersetzen, es sei denn, daß er ihn vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat. Auch in diesem Falle ist die Gemeinde schadensersatzpflichtig,wenn ihr Vertreter nach Weisung des Rates oder eines Ausschusses gehandelt hat.

 

§ 114Eigenbetriebe(1) Die gemeindlichen wirtschaftlichen Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit (Eigenbetriebe)werden nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung und der Betriebssatzung geführt.(2) In den Angelegenheiten des Eigenbetriebes ist der Werkleitung ausreichende Selbständigkeitder Entschließung einzuräumen. Die Zuständigkeiten des Rates sollen soweit wie möglich demWerksausschuß übertragen werden.(3) Bei Eigenbetrieben mit mehr als 50 Beschäftigten besteht der Werksausschuß zu einemDrittel aus Beschäftigten des Eigenbetriebes. Die Gesamtzahl der Ausschußmitglieder muß indiesem Fall durch drei teilbar sein. Bei Eigenbetrieben mit weniger als 51, aber mehr als zehnBeschäftigten gehören dem Werksausschuß zwei Beschäftigte des Eigenbetriebes an. Die demWerksausschuß angehörenden Beschäftigten werden aus einem Vorschlag der Versammlung derBeschäftigten des Eigenbetriebes gewählt, der mindestens die doppelte Anzahl der zu wählendenMitglieder und Stellvertreter enthält. Wird für mehrere Eigenbetriebe ein gemeinsamerWerksausschuß gebildet, ist die Gesamtzahl aller Beschäftigten dieser Eigenbetriebe maßgebend;Satz 4 gilt entsprechend. Die Zahl der sachkundigen Bürger darf zusammen mit der Zahl derBeschäftigten die der Ratsmitglieder im Werksausschuß nicht erreichen.

 

§ 114 a (Fn 18)Rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts(1) Die Gemeinde kann Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform einer Anstalt desöffentlichen Rechts errichten oder bestehende Regie- und Eigenbetriebe sowieeigenbetriebsähnliche Einrichtungen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in rechtsfähigeAnstalten des öffentlichen Rechts umwandeln.

 

§ 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 giltentsprechend.(2) Die Gemeinde regelt die Rechtsverhältnisse der Anstalt durch eine Satzung. Die Satzungmuss Bestimmungen über den Namen und die Aufgaben der Anstalt, die Anzahl der Mitgliederdes Vorstands und des Verwaltungsrates, die Höhe des Stammkapitals, die Wirtschaftsführung,die Vermögensverwaltung und die Rechnungslegung enthalten.(3) Die Gemeinde kann der Anstalt einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweckzusammenhängende Aufgaben ganz oder teilweise übertragen. Sie kann zugunsten der Anstaltunter der Voraussetzung des § 9 durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwangvorschreiben und der Anstalt das Recht einräumen, an ihrer Stelle Satzungen für das übertrageneAufgabengebiet zu erlassen; § 7 gilt entsprechend.(4) Die Anstalt kann sich nach Maßgabe der Satzung an anderen Unternehmen beteiligen, wenndas dem Anstaltszweck dient.

 

§ 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 gilt entsprechend.(5) Die Gemeinde haftet für die Verbindlichkeiten der Anstalt unbeschränkt, soweit nichtBefriedigung aus deren Vermögen zu erlangen ist (Gewährträgerschaft).(6) Die Anstalt wird von einem Vorstand in eigener Verantwortung geleitet, soweit nichtgesetzlich oder durch die Satzung der Gemeinde etwas anderes bestimmt ist. Der Vorstandvertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.(7) Die Geschäftsführung des Vorstands wird von einem Verwaltungsrat überwacht. DerVerwaltungsrat bestellt den Vorstand auf höchstens 5 Jahre; eine erneute Bestellung ist zulässig.Er entscheidet außerdem über1. den Erlass von Satzungen gemäß Absatz 3 Satz 2,2. die Beteiligung der Anstalt an anderen Unternehmen,3. die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses,4. die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte für die Leistungsnehmer,5. die Bestellung des Abschlussprüfers,6. die Ergebnisverwendung.Im Fall der Nummer 1 und Nummer 2 unterliegt der Verwaltungsrat den Weisungen des Rates.Dem Verwaltungsrat obliegt außerdem die Entscheidung in den durch die Satzung der Gemeindebestimmten Angelegenheiten der Anstalt. In der Satzung kann ferner vorgesehen werden, dassbei Entscheidungen der Organe der Anstalt von grundsätzlicher Bedeutung die Zustimmung desRates erforderlich ist.(8) Der Verwaltungsrat besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und den übrigen Mitgliedern. DenVorsitz führt der Bürgermeister. Soweit Beigeordnete mit eigenem Geschäftsbereich bestelltsind, führt derjenige Beigeordnete den Vorsitz, zu dessen Geschäftsbereich die der Anstaltübertragenen Aufgaben gehören. Sind die übertragenen Aufgaben mehreren Geschäftsbereichenzuzuordnen, so entscheidet der Bürgermeister über den Vorsitz. Die übrigen Mitglieder desVerwaltungsrats werden vom Rat für die Dauer von 5 Jahren gewählt; für die Wahl gilt § 50Abs. 4 sinngemäß. Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats, die dem Rat angehören,endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Gemeinderat. DieMitglieder des Rats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus.Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht sein:1. Bedienstete der Anstalt,2. leitende Bedienstete von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen desöffentlichen oder privaten Rechts, an denen die Anstalt mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist; eineBeteiligung am Stimmrecht genügt,3. Bedienstete der Aufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über dieAnstalt befasst sind.(9) Die Anstalt hat das Recht, Dienstherr von Beamten zu sein, wenn sie auf Grund einerAufgabenübertragung nach Absatz 3 hoheitliche Befugnisse ausübt. Wird die Anstalt aufgelöstoder umgebildet, so gilt für die Rechtsstellung der Beamten und der VersorgungsempfängerKapitel II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes.(10) Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Anstalt werden nach den für großeKapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufgestellt und geprüft,sofern nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriftenentgegenstehen.(11) § 14 Abs. 1, § 31, § 74, § 75 Abs. 1, § 76, § 83 sowie die Bestimmungen des 12. Teils überdie staatliche Aufsicht sind auf die Anstalt sinngemäß anzuwenden.

 

§ 115 (Fn 17)Anzeige(1) Entscheidungen der Gemeinde übera) die Gründung oder wesentliche Erweiterung einer Gesellschaft oder eine wesentlicheÄnderung des Gesellschaftszwecks,b) die Beteiligung an einer Gesellschaft oder die Änderung der Beteiligung an einerGesellschaft,c) die gänzliche oder teilweise Veräußerung einer Gesellschaft oder der Beteiligung aneiner Gesellschaft,d) die Errichtung, die Übernahme oder die wesentliche Erweiterung eines Unternehmens,die Änderung der bisherigen Rechtsform oder eine wesentliche Änderung des Zwecks,e) den Abschluß von Rechtsgeschäften, die ihrer Art nach geeignet sind, den Einfluß derGemeinde auf das Unternehmen oder die Einrichtung zu mindern oder zu beseitigen oderdie Ausübung von Rechten aus einer Beteiligung zu beschränken,f) die Führung von Einrichtungen entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe,g) den Erwerb eines Geschäftsanteils an einer eingetragenen Genossenschaft,h) die Errichtung, wesentliche Erweiterung oder Auflösung einer rechtsfähigen Anstaltdes öffentlichen Rechts gemäß § 114 asind der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens sechs Wochen vor Beginn des Vollzugs,schriftlich anzuzeigen. Aus der Anzeige muß zu ersehen sein, ob die gesetzlichenVoraussetzungen erfüllt sind. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall aus besonderem Grunddie Frist verkürzen oder verlängern.(2) Für die Entscheidung über die mittelbare Beteiligung an einer Gesellschaft giltEntsprechendes, wenn ein Beschluß des Rates nach § 108 Abs. 5 zu fassen ist.

 

12. Teil 
Aufsicht

  

§ 116 (Fn 12)Allgemeine Aufsicht und Sonderaufsicht(1) Die Aufsicht des Landes (§ 11) erstreckt sich darauf, daß die Gemeinden im Einklang mitden Gesetzen verwaltet werden (allgemeine Aufsicht).(2) Soweit die Gemeinden ihre Aufgaben nach Weisung erfüllen (§ 3 Abs. 2), richtet sich dieAufsicht nach den hierüber erlassenen Gesetzen (Sonderaufsicht).§ 117Aufsichtsbehörden(1) Die allgemeine Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden führt der Landrat als unterestaatliche Verwaltungsbehörde; § 59 Kreisordnung bleibt unberührt.(2) Die allgemeine Aufsicht über kreisfreie Städte führt die Bezirksregierung.(3) Obere Aufsichtsbehörde ist für kreisangehörige Gemeinden die Bezirksregierung, fürkreisfreie Städte das Innenministerium.(4) Oberste Aufsichtsbehörde ist das Innenministerium.(5) Sind an Angelegenheiten, die nach diesem Gesetz der Genehmigung oder der Entscheidungder Aufsichtsbehörde bedürfen, Gemeinden verschiedener Kreise oder Regierungsbezirkebeteiligt, ist die gemeinsame nächsthöhere Aufsichtsbehörde oder die von dieser bestimmteAufsichtsbehörde zuständig.

 

§ 118 UnterrichtungsrechtDie Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Gemeinde unterrichten.

 

§ 119 Beanstandungs- und Aufhebungsrecht(1) Die Aufsichtsbehörde kann den Bürgermeister anweisen, Beschlüsse des Rates und derAusschüsse, die das geltende Recht verletzen, zu beanstanden (§ 54 Abs. 2 und 3). Sie kannsolche Beschlüsse nach vorheriger Beanstandung durch den Bürgermeister und nochmaligerBeratung im Rat oder Ausschuß aufheben.(2) Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen des Bürgermeisters, die das geltende Rechtverletzen, beim Rat beanstanden. Die Beanstandung ist schriftlich in Form einer begründetenDarlegung dem Rat mitzuteilen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Billigt der Rat dieAnordnungen des Bürgermeisters, so kann die Aufsichtsbehörde die Anordnung aufheben.

 

§ 120 (Fn 13)Anordnungsrecht und Ersatzvornahme(1) Erfüllt die Gemeinde die ihr kraft Gesetzes obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht, sokann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß sie innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderlicheveranlaßt.(2) Kommt die Gemeinde der Anordnung der Aufsichtsbehörde nicht innerhalb der bestimmtenFrist nach, so kann die Aufsichtsbehörde die Anordnung an Stelle und auf Kosten der Gemeindeselbst durchführen oder die Durchführung einem anderen übertragen.

 

§ 121Bestellung eines BeauftragtenWenn und solange die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach den §§ 118 bis 120 nichtausreichen, kann das Innenministerium einen Beauftragten bestellen, der alle oder einzelneAufgaben der Gemeinde auf ihre Kosten wahrnimmt. Der Beauftragte hat die Stellung einesOrgans der Gemeinde.

 

§ 122 Auflösung des RatesDas Innenministerium kann durch Beschluß der Landesregierung ermächtigt werden, einen Rataufzulösen, wenn er dauernd beschlußunfähig ist oder wenn eine ordnungsgemäße Erledigungder Gemeindeaufgaben aus anderen Gründen nicht gesichert ist. Innerhalb von drei Monatennach Bekanntgabe der Auflösung ist eine Neuwahl durchzuführen.

 

§ 123 Anfechtung von AufsichtsmaßnahmenMaßnahmen der Aufsichtsbehörde können unmittelbar mit der Klage imVerwaltungsstreitverfahren angefochten werden.

 

§ 124 Verbot von Eingriffen anderer StellenAndere Behörden und Stellen als die allgemeinen Aufsichtsbehörden sind zu Eingriffen in dieGemeindeverwaltung nach den §§ 118 ff. nicht befugt.

 

§ 125 (Fn 17)Zwangsvollstreckung(1) Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen die Gemeinde wegen einer Geldforderungbedarf der Gläubiger einer Zulassungsverfügung der Aufsichtsbehörde, es sei denn, daß es sichum die Verfolgung dinglicher Rechte handelt. In der Verfügung hat die Aufsichtsbehörde dieVermögensgegenstände zu bestimmen, in welche die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, undüber den Zeitpunkt zu befinden, in dem sie stattfinden soll. Die Zwangsvollstreckung wird nachden Vorschriften der Zivilprozeßordnung durchgeführt.2) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinde ist nicht zulässig.(3) Die Bestimmung des § 120 bleibt unberührt.

 

13. Teil 
Übergangs- und Schlußvorschriften,Sondervorschriften

  

§ 126 (Fn 17)Weiterentwicklungder kommunalen Selbstverwaltung(Experimentierklausel)(1) Zur Erprobung neuer Steuerungsmodelle und zur Weiterentwicklung der kommunalenSelbstverwaltung auch in der grenzüberschreitenden kommunalen Zusammenarbeit kann dasInnenministerium im Einzelfall zeitlich begrenzte Ausnahmen von organisations- undhaushaltsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes oder der zur Durchführung ergangenenRechtsverordnungen zulassen. Darüber hinaus kann es durch Rechtsverordnung Ausnahmen vonanderen Vorschriften des Gesetzes oder der zur Durchführung ergangenen Rechtsverordnungenzulassen. Die Rechtsverordnung kann Gemeinden auf Antrag und zeitlich befristet einealternative Aufgabenerledigung ermöglichen, soweit die grundsätzliche Erfüllung desGesetzauftrages sichergestellt ist.

 

§ 5  bleibt hiervon unberührt.(2) Ausnahmen nach Absatz 1Satz 1 können zugelassen werden von den Regelungen über denHaushaltsplan, die Haushaltssatzung, den Stellenplan, die organisationsrechtliche Stellung desKämmerers, die Jahresrechnung, die Rechnungsprüfung und von Regelungen zumGesamtdeckungsprinzip, zur Deckungsfähigkeit und zur Buchführung sowie anderenRegelungen, die hiermit in Zusammenhang stehen.

 

§ 127Unwirksame Rechtsgeschäfte(1) Rechtsgeschäfte, die ohne die aufgrund dieses Gesetzes erforderliche Genehmigung derAufsichtsbehörde abgeschlossen werden, sind unwirksam.(2) Rechtsgeschäfte, die gegen das Verbot des § 85 Abs. 5, des § 86 Abs. 1 oder des § 110verstoßen, sind nichtig.

 

§ 128Befreiung von der GenehmigungspflichtDas Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Rechtsgeschäfte, die nach denVorschriften der Teile 8 bis 11 der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, von derGenehmigung allgemein freizustellen und statt dessen die vorherige Anzeige an dieAufsichtsbehörde vorzuschreiben.

 

§ 129AuftragsangelegenheitenBis zum Erlaß neuer Vorschriften sind die den Gemeinden zur Erfüllung nach Weisungübertragenen staatlichen Angelegenheiten (Auftragsangelegenheiten) nach den bisherigenVorschriften durchzuführen.

 

§ 130 (Fn 18)Ausführung des Gesetzes(1) Rechtsverordnungen, die das Innenministerium zur Durchführung dieses Gesetzes erläßt,bedürfen der Zustimmung des zuständigen Ausschusses des Landtags.(2) Das Innenministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zurDurchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu regeln:1. Inhalt und Gestaltung des Haushaltsplans, des Finanzplans und desInvestitionsprogramms sowie die Haushaltsführung und die Haushaltsüberwachung;dabei kann es bestimmen, daß Einnahmen und Ausgaben, für die ein Dritter Kostenträgerist oder die von einer zentralen Stelle ausgezahlt werden, nicht im Haushalt derGemeinde abgewickelt werden,2. die Veranschlagung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen füreinen vom Haushaltsjahr abweichenden Wirtschaftszeitraum,3. die Bildung, vorübergehende Inanspruchnahme und Verwendung von Rücklagensowie deren Mindesthöhe,4. die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Fortschreibung derVermögensgegenstände und der Schulden; dabei kann es bestimmen, daß dieVermögensrechnung auf Einrichtungen beschränkt werden darf, die in der Regel ausEntgelten finanziert werden,5. die Geldanlagen und ihre Sicherung,6. die Ausschreibung von Lieferungen und Leistungen sowie die Vergabe von Aufträgeneinschließlich des Abschlusses von Verträgen,7. die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß von Ansprüchen sowie dieBehandlung von Kleinbeträgen,8. Inhalt und Gestaltung der Jahresrechnung sowie die Abdeckung von Fehlbeträgen,9. die Aufgaben und die Organisation der Gemeindekasse und der Sonderkassen, derenBeaufsichtigung und Prüfung sowie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und dieBuchführung; dabei kann auch die Einrichtung von Gebühren- und Portokassen beieinzelnen Dienststellen der Gemeinde geregelt werden,10. Aufbau und Verwaltung, Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Prüfung derEigenbetriebe, deren Freistellung von diesen Vorschriften sowie das Wahlverfahren zurAufstellung des Vorschlages der Versammlung der Beschäftigten für die Wahl vonBeschäftigten als Mitglieder des Werksausschusses und ihrer Stellvertreter, ferner dasVerfahren zur Bestimmung der Nachfolger im Falle des Ausscheidens dieser Mitgliederoder Stellvertreter vor Ablauf der Wahlzeit des Rates,11. die Aufgaben und die Organisation der überörtlichen Prüfung,12. das Verfahren bei der Errichtung der rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechtsund deren Aufbau, die Verwaltung, die Wirtschaftsführung sowie das Rechts- undPrüfungswesen.(3) Das Innenministerium erläßt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Die Gemeinde istverpflichtet, Muster zu verwenden, die das Innenministerium aus Gründen der Vergleichbarkeitder Haushalte für verbindlich erklärt hat, insbesondere für1. die Haushaltssatzung und ihre Bekanntmachung,2. die Gliederung und Gruppierung des Haushaltsplans und des Finanzplans,3. die Form des Haushaltsplans und seiner Anlagen, des Finanzplans und desInvestitionsprogramms,4. die Gliederung, Gruppierung und Form der Vermögensnachweise,5. die Zahlungsanordnungen, die Buchführung sowie die Jahresrechnung und ihreAnlagen.

 

§ 131InkrafttretenDas Gesetz tritt am 17. Oktober 1994 in Kraft.Fn 1 GV. NW. 1994 S. 666, geändert durch Art. III d. Gesetzes zur Einführung desKommunalwahlrechts für Unionsbürger/-innen v. 12. 12. 1995 (GV. NW. S. 1198),durch Art. III d. Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 1996 und zurRegelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung derGemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit im Hauhaltsjahr 1996 und zurÄnderung anderer Vorschriften v. 20. 3. 1996 (GV. NW. S. 124), Art. III des Gesetzeszur Regelung der Zuweisungen des Landes NRW an die Gemeinden undGemeindeverbände im Haushaltsjahr 1998 und zur Regelung des interkommunellenAusgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden ... v. 17.12.1997 (GV. NW. S.458). Art. I d. Gesetzes zur Stärkung der wirtschaftlichen Betätigung von Gemeindenund Gemeindeverbänden im Bereich der Telekommunikationsleistungen v.25.11.1997 (GV. NW. S. 422; ber. 1998 S. 210),Fn 1a Artikel III d. Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes NW an dieGemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 1999 ... v. 17.12.1998 (GV.NW. S. 762), Art. 1 d. Ersten Gesetzes zur Modernisierung von Regierung undVerwaltung in NRW v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 386), Art. 7 d. Gesetzes zurGleichstellung von Frauen und Männern ... v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590), Art. IVd. Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes NRW ... v. 17.12.1999 (GV.NRW. S. 718), Artikel I d. Gesetzes zur weiteren Stärkung der Bürgerbeteiligung inden Kommunen v. 28.3.2000 (GV. NRW. S. 245).Fn 2 Art. VII (Übergangsregelung) des Gesetzes vom 17. Mai 1994 (GV. NW. S. 270)lautet: [die Paragraphenbezeichnung wurde der den Neufassungen der GO und KrOangepaßt]

 

Artikel VIIÜbergangsregelungen

 

Die Amtszeit der Gemeindedirektoren, der Oberkreisdirektoren sowiehauptamtlichen Bürgermeister und Landräte endet 1999 mit dem Ablauf der Wahlzeitder 1994 gewählten Vertretungen. Die vor dem Kommunalwahltermin 1994gewählten oder wiedergewählten Gemeindedirektoren und Oberkreisdirektoren geltenzu diesem Zeitpunkt als abberufen, soweit ihre Amtszeit nicht vorher abgelaufen ist.(2) Gemeindedirektoren und Oberkreisdirektoren, deren Amtszeit nach derKommunalwahl 1994 abläuft, sind nicht verpflichtet, sich einer Wiederwahl zustellen. Das Erfordernis einer mindestens zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeitgemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) entfällt.(3) Hauptamtliche Bürgermeister und hauptamtliche Landräte werden erstmals mitden Kommunalwahlen 1999 entsprechend § 65 Abs. 1 Gemeindeordnung oder § 44Abs. 1 Kreisordnung unmittelbar gewählt.(4) Die Bestimmungen, die die Rechtsstellung hauptamtlicher Bürgermeister oderLandräte betreffen, kommen erst zur Anwendung, wenn entweder die Bürger inunmittelbarer Wahl oder der Rat oder Kreistag einen hauptamtlichen Bürgermeisteroder Landrat gewählt haben.(5) Wird der bisherige Hauptverwaltungsbeamte (Gemeindedirektor oderOberkreisdirektor) nach der Kommunalwahl 1994 zum hauptamtlichen Bürgermeisteroder Landrat gewählt, ist er aus dem bisherigen Beamtenverhältnis entlassen. Scheidetnach der Kommunalwahl 1994 der bisherige Hauptverwaltungsbeamte aus seinemAmt aus oder ist die Stelle nicht besetzt, kann der Rat oder der Kreistag mit derMehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder oder Kreistagsmitgliederbeschließen, erneut einen Gemeindedirektor oder Oberkreisdirektor zu wählen.Insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften der Gemeindeordnung und derKreisordnung über die Rechtsstellung des Gemeindedirektors und Bürgermeisterssowie Oberkreisdirektors und Landrats in Kraft. Unterbleibt der Beschluß nach Satz 2,ist ein hauptamtlicher Bürgermeister oder Landrat spätestens zwei Monate nach demAusscheiden des bisherigen Hauptverwaltungsbeamten zu wählen. Wählt der Rat oderKreistag im Einvernehmen mit dem bisherigen Hauptverwaltungsbeamten vor Ablaufdessen Amtszeit einen hauptamtlichen Bürgermeister oder Landrat, gilt der bisherigeHauptverwaltungsbeamte als abberufen. Wird ein hauptamtlicher Bürgermeister oderLandrat gewählt, enden die Amtszeiten des ehrenamtlichen Bürgermeisters oderLandrats und ihrer Stellvertreter mit dem Amtsantritt des hauptamtlichenBürgermeisters oder Landrats.(6) Die Wahl der Ausländerbeiräte gemäß § 27 Gemeindeordnung ist bis zum 30. 4.1995 durchzuführen.(7) Von einer Ausschreibung der Stellen hauptamtlicher Bürgermeister und Landrätekann bis zu den Kommunalwahlen 1999 abgesehen werden.(8) Soweit in Rechtsvorschriften Aufgaben dem Gemeindedirektor oderOberkreisdirektor zugewiesen sind, tritt mit dem Zeitpunkt der Wahl eineshauptamtlichen Bürgermeisters oder Landrats an die Stelle des Gemeindedirektors derhauptamtliche Bürgermeister und an die Stelle des Oberkreisdirektors derhauptamtliche Landrat.(9) § 46 d Abs. 1 Satz 4 letzter Halbsatz des Kommunalwahlgesetzes gilt auch, wennder bisherige Gemeindedirektor oder Oberkreisdirektor sich zur Wahl stellt odervorgeschlagen wird.

 

 

(10) Die Wahlperiode der in 1994 gewählten kommunalen Vertretungen endet,abweichend von § 36 Abs. 1, § 42 Abs. 1 der Gemeindeordnung und § 21 Abs. 1 derKreisordnung, am 30. September 1999.Fn 3 § 25, 26 und 108 zuletzt geändert durch Art. I d. Gesetzes v. 28. 3. 2000 (GV. NW. S.245); in Kraft getreten am1. April 2000.Fn 4 § §§ 31, 39, 40, 58 und 66 zuletzt geändert durch Art. I d. Gesetzes v. 28. 3. 2000(GV. NRW. S. 245); in Kraft getreten am 1. April 2000.Fn 5 § 41 Abs. 1 zuletzt geändert durch Art. I d. Gesetzes v. 15.6.1999 (GV. NRW. S.386); in Kraft getreten am 14. Juli 1999.Fn 6 § 50 Abs. 3 und 4 geändert durch Art. III d. Gesetzes v. 20. 3. 1996 (GV. NW. S.124); in Kraft getreten am 30. März 1996.Fn 7 § 65 zuletzt geändert durch Art. I d. Gesetzes v. 28.3.2000 (GV. NRW. S.245); inKraft getreten am 1. April 2000..Fn 8 § 74 Abs. 3 geändert durch Art. III d. Gesetzes v. 20. 3. 1996 (GV. NW. S. 124); inKraft getreten am 30. März 1996.Fn 9 § 80 Abs. 2 und 3 geändert durch Art. III d. Gesetzes v. 20. 3. 1996 (GV. NW. S.124); in Kraft getreten am 30. März 1996.Fn 10 § 94 Abs. 1 geändert durch Art. III d. Gesetzes v. 20. 3. 1996 (GV. NW. S. 124); inKraft getreten am 30. März 1996.Fn 11 § 112 Abs. 3 geändert durch Art. I d. Gesetzes v. 25.11.1997 (GV. NW. S. 422); inKraft getreten am 1. Januar 1999.Fn 12 § 113 Abs. 2 geändert und § 116 Abs. 2 eingefügt durch Art. III d. Gesetzes v. 20. 3.1996 (GV. NW. S. 124); in Kraft getreten am 30. März 1996.Fn 13 § 120 Abs. 1 geändert durch Art. III d. Gesetzes v. 20. 3. 1996 (GV. NW. S. 124); inKraft getreten am 30. März 1996.Fn 14 §§ 75, 81, 92 und 95 geändert durch Art. III des Gesetzes v. 17.12.1997 (GV. NW. S.458); in Kraft getreten am 1. Januar 1998.Fn 15 § 27 Abs. 3 geändert durch Artikel III d. Gesetzes v. 17.12.1998 (GV. NW. S. 762); inKraft getreten am 1. Januar 1999.Fn 16 § 107 zuletzt geändert durch Art. I des Gesetzes v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 386); inKraft getreten am 14. Juli 1999.Fn 17 § 79, § 93, § 103, § 104, § 125, § 126 geändert durch Art. 1 d. Gesetzes v. 15.6.1999(GV. NRW. S. 386); in Kraft getreten am 14. Juli 1999.Fn 18 § 114a eingefügt durch Art. 1 d. Gesetzes v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 386); in Kraftgetreten am 14. Juli 1999, geändert durch Art. I d. Gesetzes v. 28.3.2000 (GV. NRW.S. 245); in Kraft getreten am 1. April 2000.Fn 19 § 130 zuletzt geändert durch Art. IV d. Gesetzes v. 17.12.1999 (GV. NRW. S. 718); inKraft getreten am 1. Januar 2000.Fn 20 § 5 geändert durch Art. 7 d. Gesetzes v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590); in Kraftgetreten am 20. November 1999.