CDU | Bezirk 4 | ![]() |
CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung Ehrenfeld 2004 - 2009 |
![]() Niklas Kienitz Fraktionsvorsitzender |
![]() Thomas Tils stellv. Fraktionsvorsitzender |
![]() Dr. Carl Barthel |
![]() Ursula Strobl |
U-Bahn-Anschluß Bocklemünd |
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Information der CDU Ehrenfeld |
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Stadtbezirksvorstand der CDU-Ehrenfeld
(Wahlen am 28.05.2008 in der Reihenfolge der abgegebenen Stimmen) STADTBEZIRKSVORSITZENDER: 53 Dr. Elster STELLV. STADTBEZIRKSVORSITZENDE: 56 Sperber, Ralph 54 Schulz, Joachim 53 Tils, Thomas 52 Strobl, Sebastian BEISITZER: 50 Annas, Marco 48 Dr. Barthel, Carl W. 47 Barthel, Julika 47 Traub, Thomas 47 Wolff, Frank 46 Abt, Josef 46 Kandathil, Kevin 45 Dr. Fischer, Michael 45 Guett, Katharina 45 Lepszy, Markus 44 Welter, Hans 43 Falkenhorst 42 Demirkaya, Kubilay 40 Kaiser, Jutta 40 Zaun, Peter 35 Müller, Rosemarie 33 Dr. Pförtzsch, Bjarne 31 Segat, Dario 28 Everhardy-Welter 27 Capar, Denis |
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NACHRICHTLICH:
Amtierender Kreisparteivorstand der CDU Köln 2008 - 2010 GESCHÄFTSFÜHRERIN Kirsten Müller-Sander VORSITZENDER - Jürgen Hollstein MdL Stellvertreter Anton Bausinger Gisela Manderla MdR Christian Möbius MdL Karsten Möring MdR SCHATZMEISTER Artur Tybussek BEISITZER Heidi Busch Margret Dresler-Graf MdR Dr. Ralph Elster MdR Bernd Ensmann MdR Ursula Gärtner MdR Herbert Gey MdR Birgit Gordes Dr. Walter Gutzeit Cornelia Herbers Jutta Kaiser Uwe Kaven Julius Knappertsbusch Andreas Köhler MdR Stephan Krüger Marina Longerich Erdmute Adele Nauwerk Birgitta Nesseler-Komp Bernd Petelkau Christian Petzoldt Engelbert Rummel Dr. Helge Schlieben MdR Dr. Martin Schoser MdR Dr. Ulrich Soénius Andrea Verpoorten Katharina Welcker STÄNDIGE GÄSTE Ursula Heinen MdB Franz-Josef Knieps MdL OBERBÜRGERMEISTER Fritz Schramma 1. STELLVERTRETER DES OB der Stadt Köln Josef Müller MdR FRAKTIONSVORSITZENDER Winrich Granitzka MdR FRAKTIONSGESCHÄFTSFÜHRER Josef Müller MdR Köln, 5. April 2008 |
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ORTSVERBAND 43: BOCKLEMÜND
Sperber Ralph Vorsitzender Barthel Reinhard L Beisitzer Barthel Julika Stv. Vors. Dr. Barthel Carl W. Beisitzer Dr. Elster Ralph Gast Hoerkens Elfriede Beisitzer Höfel Axel Stv. Vors. Möbius Christian Gast Mülhens Peter Beisitzer Müller Sascha Beisitzer Müller Rosemarie Beisitzer Osmainski Peter Beisitzer Osmainski Lilo Beisitzer |
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ORTSVERBAND 42: VOGELSANG
Dr. Elster Ralph Vorsitzender Guett Katharina Stv. Vors. Möbius Christian Gast Schüller Jochen Stv. Vors. Seeliger Melanie Beisitzer Sieper Oliver Daniel Beisitzer Strobl Ursula Beisitzer Strobl Sebastian Julius Stv. Vors. Wolski Marcus Raphael Beisitzer |
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ORTSVERBAND 41: OSSENDORF/BICKENDORF
Tils Thomas Vorsitzender Dr. Elster Ralph Gast Ewerhardy-Welter Doris Beisitzer Dr. Fischer Michael Stv. Vors. Holland Ursula Beisitzer Koch Dominik Beisitzer Kröll Ernst-Jürgen Beisitzer Möbius Christian Gast Palm Stefan Beisitzer Schramma Fritz Gast Thalmann Nicole Beisitzer Welter Hans Beisitzer Willms Ulrike Stv. Vors. Willms Peter Stv. Vors. Zaun Peter Beisitzer |
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ORTSVERBAND 40: EHRENFELD
Schulz Joachim-Walter Vorsitzender Abt Josef Beisitzer Annas Marco Beisitzer Basar Ünsal Beisitzer Bausinger Anton Gast Demirci Alex-Stefan Beisitzer Demirkaya Kubilay Stv. Vors. Dönmez Dilek Beisitzer Dr. Elster Ralph Gast Falkenhorst Jochem Stv. Vors. Friedrich Jörg Beisitzer Gökmen Sevgi Beisitzer Granitzka Winrich Gast Kaiser Jutta Stv. Vors. Kavsur Kemal Beisitzer Kienitz Niklas Stv. Vors. Krautscheid Peter Beisitzer Mandelartz Jörg Beisitzer Möbius Christian Gast Müller Claudia Beisitzer Peetz Alexandra Beisitzer Pförtzsch Bjarne Beisitzer Segat Dario Beisitzer Thomas Hannelore Beisitzer Traub Thomas Beisitzer Vartian Madlen Beisitzer Wolff Frank Beisitzer Yildiz Alihaydar Beisitzer |
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NACHRICHTLICH:
Amtierender Kreisparteivorstand der CDU Köln 2006 - 2008 VORSITZENDER - Walter Reinarz STELLVERTRETER - Anton Bausinger - Carola Blum MdR - Franz-Xaver Corneth - Gisela Manderla MdR GESCHÄFTSFÜHRERIN - Kirsten Müller-Sander SCHATZMEISTER - Artur Tybussek BEISITZER - Frauke Leyendecker (501) - Birgit Gordes (463) - Dr. Ulrich Soenius (443) - Bernd Ensmann (398) - Ursula Gärtner (393) - Adele Nauwerk (364) - Andreas Köhler (361) - Dr. Nils Helge Schlieben (359) - Anne Henk-Hollstein (358) - Julius Knappertsbusch (351) - Angelika Haus (346) - Dr. Ralph Elster(340) - Christian Petzold (333) - Brigitta Nesseler-Komp (317) - Stephan Krüger (316) - Heidi Busch (314) - Karsten Möring (310) - Jutta Kaiser (308) - Halil Aydemir (279) - Brigitta Radermacher (257) - Franz Tebbe-Biedenharn (224) - Dr. Martin Schoser (209) - Engelbert Rummel (209) - Alexandra Desgronte (199) - David Billstein (194) Köln, 18. März 2006 . |
CDU-Antrag
zur Verbesserung |
CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung Ehrenfeld Köln CDU
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Herrn Oberbürgermeister Herrn Bezirksvorsteher Fritz Schramma, Rathaus Josef Wirges 5. Juli 2005 Dringlichkeits-Antrag: Sicherheit im Görlinger - Zentrum Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, sehr geehrter Herr Bezirksvorsteher, wir bitten Sie, den nachfolgenden Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Bezirksvertretung zu setzen: Die Verwaltung wird beauftragt,
Begründung Zur Dringlichkeit Ausgelöst durch diverse Ereignisse bei der Nutzung von Geschäftsräumen im Görlinger Zentrum bezüglich Spielhalle, türkisches Café u.ä. ergibt sich derzeit bei vielen Bürgern im Görlinger Zentrum schnellstmöglicher Handlungsbedarf, damit sich die dort lebenden Bürgern wohl fühlen und sicher leben können. Das Thema wurde von vielen Bürgern anlässlich einer Versammlung am 27.6.2005 in der Aula der Gesamtschule (mit Podiumsdiskussion) und am 28.6.2005 anlässlich der Bürgerfragestunde im Rahmen der Sitzung des Sanierungsbeirates engagiert behandelt. Dabei wurde detailliert berichtet, dass der Drogenhandel im Görlinger Zentrum unvermindert floriert. Am 12.07.2005, 19:00 Uhr (Bürgerschaftshaus) ist in dieser Sache bereits die nächste Versammlung von Bürgern. |
Zum Antrag
Die CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung Ehrenfeld hat sich in der Vergangenheit mehrfach zum Thema „Sicherheit im Görlinger Zentrum“ durch das Stellen entsprechender Anträge in der BV 4 beschäftigt. Im einzelnen:
Zu 1.: In der Sitzung am 28.6.2005 hat der Sanierungsbeirat Bocklemünd mit den Stimmen der SPD und der GRÜNEN den CDU-Antrag abgelehnt, entsprechend des einstimmig gefaßten Beschlusses der BV 4 einen Maßnahmenkatalog zur Erlangung von Sicherheit im Görlinger Zentrum zu erarbeiten. Zu 2.: Die Bezirksvertretung hatte in der Sitzung vom 28.7.2003 über die einzelnen Anträge entsprechend des obigen Antrages zu 5 a) bis d) – siehe oben - wie folgt entschieden:
Hiernach ergab sich Folgendes:
Insgesamt gesehen ist leider die erwünschte Sicherheit nachhaltig nicht eingetreten. Dies lag daran,
Negative Auswirkungen des Hinnehmens der jetzigen Situation haben dazu geführt, dass
Mit freundlichen Grüßen Dr. Elster Dr. Barthel |
Hinweis: Der vorstehende CDU-Antrag erhielt in der Sitzung der Bezirksvertretung Ehrenfeld vom 4.7.2005 den TOP 4.18. Auf Antrag der SPD-Fraktion wurde über die Dringlichkeit dieses Antrages abgestimmt. Mit den Stimmen der SPD und der GRÜNEN wurde dieser CDU-Antrag bezüglich der Sicherheit im Görlinger Zentrum gegen die Stimmen von CDU und FDP als nicht dringlich beurteilt und die inhaltliche Behandlung des Antrages auf die Zeit nach den großen Ferien verschoben. |
Geschäftsordnung der CDU-Fraktion |
GESCHÄFTSORDNUNGder CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
§ 1 Mitglieder (1) Die Fraktion besteht aus den in die Bezirksvertretung gewählten Bezirksvertretern der CDU. Solange ein förmlich eingeleitetes Parteiausschlussverfahren schwebt, sollte das betreffende Fraktionsmitglied erklären, dass seine Mitgliedschaft ruht. (2) Alle Fraktionsmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. (3) Für die Rechte und Pflichten der Fraktionsmitglieder gelten die Bestimmungen der jeweils gültigen Geschäftsordnung der CDU-Ratsfraktion, und soweit diese keine Regelung zu bestimmten Sachverhalten aufweist, die Regelungen der jeweils gültigen Geschäftsordnung des Rates der Stadt Köln sinngemäß, soweit nicht im Folgenden eine spezielle Regelung getroffen ist.
§ 2 Organe und Einrichtungen (1) Organe der Fraktion sind: a) die Fraktionsversammlung, b) der Fraktionsvorstand. (2) Die Fraktion kann einen oder mehrere Personen mit der Wahrnehmung von Aufgaben für die Wahlperiode beauftragen, die nicht zwingend Mitglieder der Bezirksvertretung sein müssen (z.B. Geschäftsführer, Sekretärin, Kassenprüfer).
§ 3 Die Fraktionsversammlung (1) Die Fraktionsversammlung wird durch den Vorsitzenden einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 7 Tage; bei Dringlichkeit kann die Mehrheit der Fraktion die Einladungsfrist verkürzen. Mit der Einladung sollte die Tagesordnung bekannt gegeben werden. Die Vorankündigung von Fraktionssitzungen gilt als ordnungsgemäße Einladung. Ort der Sitzung ist, wenn nichts anderes durch den Vorsitzenden bestimmt wird, der Fraktionsraum im Bezirksrathaus. Zwei Stunden vor einer Sitzung der Bezirksvertretung findet stets eine Fraktionsversammlung statt, ohne dass es hierzu einer besonderen Einladung bedarf. (2) Ferner kann die Fraktionsversammlung durch zwei oder mehr Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tage einberufen werden. (3) Ist eine besondere Tagesordnung nicht bekannt gegeben worden, so gilt folgende Tagesordnung: 1. Feststellung der Tagesordnung 2. Genehmigung der ausstehende Protokolle 3. Berichte aus Rat und den Arbeitskreisen 4. Mitteilungen 5. Vorbereitung der nächsten Sitzung der Bezirksvertretung 6. Verschiedenes (4) Die Tagesordnung kann durch den Vorsitzenden oder in dringenden Fällen durch den Vorstand durch neue Punkte erweitert werden. Dies hat zu unterbleiben, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Fraktionsmitglieder widerspricht. Auf den Antrag eines einzelnen Fraktionsmitgliedes kann die Fraktion die Erweiterung oder Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung beschließen. Unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ können keine Beschlüsse gefasst werden. Die Fraktionsversammlung trifft alle Beschlüsse, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist. (5) Die Fraktionsversammlung wählt jeweils für die Zeit einer halben Wahlperiode (Sitzungsperiode) der Bezirksvertretung den Vorstand. Die Terminierung einer Neuwahl hat in einem Zeitraum von drei Monaten vor bis drei Monaten nach diesem Termin auf jeder Tagesordnung der Fraktionsversammlung zu stehen, bis dieser erledigt ist. (6) Ist die Arbeit innerhalb der Fraktion erheblich auf Dauer gestört, so hat der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter das Recht, den Vorsitzenden der Ratsfraktion um Vermittlung zu bitten; das gleiche kann durch Beschluss der Fraktionsversammlung bewirkt werden. (7) Die Fraktionsversammlung bestimmt die Grundlinien der Politik der Fraktion. Sie berät die Tagesordnung der Fraktionssitzungen und fasst Beschlüsse. Sie bestimmt die Redner zu den Punkten der Tagesordnung der Sitzungen der Bezirksvertretung. (8) Sie berät ferner alle wichtigen Angelegenheiten, die den Stadtbezirk betreffen. Sie hat das Recht, sich durch Fachvorträge geeigneter Persönlichkeiten unterrichten zu lassen und Berater hinzu zu ziehen. (9) Alle Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Eine geheime Abstimmung erfolgt nur dann, wenn dies die Mehrheit bestimmt. (10) Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Sie werden bei Stimmengleichheit wiederholt und im 3. Wahlgang durch das Los entschieden. Wahlen, die Fraktionsämter betreffen, sind geheim durchzuführen. (11) Die Fraktionsversammlung ist unbeschadet ihrer Besetzung beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Bei Abwesenheit von mehr als einem Drittel ihrer Mitglieder sollen aber Beschlüsse von wesentlicher Bedeutung nicht gefasst werden. (12) Über jede Sitzung ist ein Kurzprotokoll zu führen, das auf jeden Fall die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten muss und das allen Fraktionsmitgliedern zuzustellen ist. (13) Die Fraktion kann Arbeitsgruppen zur Bearbeitung einzelner Sachgebiete berufen. Aufgabe der Arbeitsgruppen ist es, die vom Vorstand und von der Fraktion zugewiesenen Arbeiten zu erledigen und bei entsprechender Eigeninitiative durch Vorbereitung von Anträgen, Anfragen und Initiativen die Durchsetzung der politischen Auffassung der CDU zu gewährleisten. § 4 Der Fraktionsvorsitzende (1)
Der Vorsitzende der CDU-Bezirksfraktion vertritt die Fraktion nach innen und außen.
Der Fraktionsvorsitzende hält die Verbindung zum Stadtbezirksvorstand. (2)
Seine Wahl und die Wahl seines Stellvertreters erfolgen durch die
Fraktionsversammlung in getrennten Wahlgängen nach dem Prinzip der einfachen
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (3)
Der Vorsitzende beruft die Sitzungen der Fraktionsversammlung und des
Fraktionsvorstandes ein und setzt ihre Tagesordnung fest. Er übt die
Sprecherfunktion in den Sitzungen der Bezirksvertretung, der FVB und der
Fraktion aus. (4)
Der Vorsitzende kann Mitglieder des Vorstandes und der Fraktion im Einverständnis
mit dem Fraktionsvorstand mit besonderen Aufgaben betrauen. (5)
Der Fraktionsvorsitzende vertritt die Fraktion in der
Fraktions-Vorsitzenden-Besprechung (FVB). Bei Verhinderung kann er einen
Vertreter benennen. (6)
Der Fraktionsvorsitzende hat die Sitzungen des Vorstandes und der Fraktion zu
leiten. Er erteilt das Wort und kann die Redezeit beschränken. Er besitzt das
Hausrecht über den Fraktionsraum. Er kann einem Mitglied bei Verstoß gegen
einen ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung eine Rüge erteilen, bei schwerem
Verstoß die weitere Teilnahme an der Sitzung und / oder bis zu weiteren sieben
Sitzungen untersagen. Über erteilte Ordnungsmaßnahmen ist der Vorsitzende der
Ratsfraktion zu unterrichten. Das Nähere ist in § 7 geregelt. (7)
Der Fraktionsvorsitzende hat das Recht der Nutzungsvergabe des Fraktionsraumes;
er kann diese Aufgabe an den Geschäftsführer übertragen. §
5 Der Fraktionsvorstand (1)
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem (Stellv.)
Bezirksbürgermeister, soweit er der Fraktion angehört, bei Bedarf dem Geschäftsführer
und weiteren Vorstandsmitgliedern. Der (Stellv.) Bezirksbürgermeister ist
geborenes, stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes. Die übrigen Mitglieder
werden durch die Fraktionsversammlung gewählt. Ob ein Geschäftsführer bzw.
weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden sollen, legt die
Fraktionsversammlung vor der Wahl durch Beschluss fest. (2)
Die Wahl wird in mehreren Wahlgängen durchgeführt. Als gewählt gilt, wer über
eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen verfügt. (3)
Die Fraktionsversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit die Abberufung eines
Vorstandsmitgliedes beschließen. Das abberufene Vorstandsmitglied ist alsdann
durch Neuwahl zu ersetzen. (3)
Der Fraktionsvorstand tritt bei Bedarf nach Einberufung durch den Vorsitzenden
oder auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern der Fraktion zusammen. (4)
Der Vorstand beobachtet die kommunalpolitische Gesamtentwicklung und verfasst
diesbezügliche Vorlagen und Vorschläge für die Fraktionsversammlung. Er ist
zur regelmäßigen Berichterstattung über Inhalt und Beschlüsse der
Vorstandssitzungen vor der Fraktionsversammlung verpflichtet. Er berät und
fasst Beschluss über alle ihm von der Fraktionsversammlung übertragenen
Aufgaben. Auf Verlangen der Fraktionsversammlung hat er dieser Bericht über
Vorgang und Vorhaben zu geben. (5)
Bei Stimmengleichheit im Fraktionsvorstand gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag. (6)
Soweit der Fraktionsvorstand nicht aktiv wird, obliegen dessen Aufgaben dem
Vorsitzenden. §
6 Rechte und Pflichten der Mitglieder der Fraktion (1)
Jedes Fraktionsmitglied hat das Recht, dass Anfragen und Anträge auf die
Tagesordnung der Fraktionsversammlung gesetzt werden. Anfragen müssen sofort
beantwortet werden. Über Anträge muss spätestens in der übernächsten
Fraktionsversammlung entschieden werden. Der Vorsitzende kann verlangen, dass
Anfragen und Anträge schriftlich vorgelegt werden. (2)
Die Mitglieder der Fraktion übernehmen die Verpflichtung a) der Eintragung in die Anwesenheitsliste bei Sitzungen der Fraktionsversammlung; die Eintragung kann ersetzt werden durch die Aufnahme in das Protokoll. b)
einer rechtzeitigen Entschuldigung bei Nichtteilnahme an einer Sitzung. (3)
Bei der Wahrnehmung wichtiger Termine im Auftrage der Fraktion ist bei
Verhinderung für rechtzeitige Vertretung zu sorgen (z.B. Ortstermine, AK
Finanzen, AK Kultur, Kriminalpräventive Konferenz,
Fraktionsvorsitzendenbesprechung). (4)
Die Fraktion lehnt Fraktionszwang ab. Bezirksvertreter, die Bedenken haben, sich
Mehrheitsbeschlüssen anzuschließen, werden verpflichtet, in jedem Falle ihre
abweichende Auffassung rechtzeitig dem Fraktionsvorsitzenden zur Kenntnis zu
bringen und zu begründen. (5)
Bei Anträgen, Anfragen und Initiativen zu den Sitzungen der Bezirksvertretung
haben die Mitglieder der Fraktion für Folgendes zu sorgen: -
Vorstellung und Beschlussfassung durch
die Mehrheit der Fraktion, -
Einholung der Unterschrift des
Fraktionsvorsitzenden, -
Terminbeachtung entsprechend den Beschlüssen
der Fraktionsvorsitzendenbesprechung in der Bezirksvertretung und -
Einreichung mit der vorgeschriebenen
Unterschrift. Über
Ausnahmen, insbesondere in Fällen besonderer Dringlichkeit, kann hiervon mit
Zustimmung des Vorsitzenden abgewichen werden. Jedes Mitglied der Fraktion ist
nicht berechtigt, im eigenen Namen oder ohne Berechtigung im Namen der
CDU-Fraktion Anträge, Anfragen und Initiativen zu den Sitzungen der
Bezirksvertretung zu stellen. (6)
Über Besprechungen von wesentlicher Bedeutung mit der Verwaltung bzw. anderen
Fraktionen ist der Fraktionsvorsitzende unverzüglich zu unterrichten. Der
Fraktionsvorsitzende hat von solchen Besprechungen der Fraktion sobald wie möglich
Kenntnis zu geben. §
7 Gang der Beratungen sowie Ordnungsmaßnahmen (1)
Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Melden
sich mehrere Fraktionsmitglieder gleichzeitig zu Wort, entscheidet er über die
Reihenfolge. Eine Redezeit von fünf
Minuten darf nicht überschritten werden. Über Ausnahmen von dieser Regelung
entscheidet der Vorsitzende. Spricht ein Fraktionsmitglied über die
festgesetzte Redezeit hinaus, so kann diesem der Vorsitzende nach einmaliger
Ermahnung das Wort entziehen. (2) Ein Fraktionsmitglied kann je Tagesordnungspunkt einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen und zwar: a)
Aufhebung der Sitzung, b)
Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung, c)
Schluss der Beratung, d)
Schluss der Rednerliste, e)
Vertagung, f)
Unterbrechung. Über
Geschäftsordnungsanträge ist in der vorgenannten Reihenfolge abzustimmen. Wird
ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, so dürfen noch je ein
Fraktionsmitglied für oder gegen diesen Geschäftsordnungsantrag sprechen. Ausführungen
zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das Verfahren bei der Behandlung des
Beratungsgegenstandes, nicht aber auf die Sache beziehen; sie dürfen nicht länger
als zwei Minuten dauern. (3)
Stellt der Vorsitzende Redewendungen oder Verhaltensweisen fest, die geeignet
sind, die Beratungsordnung zu verletzen, so kann der Fraktionsvorsitzende das
betreffende Fraktionsmitglied ermahnen, die Ausführungen bzw. das Verhalten
einzustellen oder entsprechend einzurichten oder zu berichtigen. Der
Fraktionsvorsitzende kann dem Fraktionsmitglied eine Rüge erteilen. (4)
Spricht ein Fraktionsmitglied trotz ausdrücklicher Mahnung durch den
Fraktionsvorsitzenden nicht zur Sache oder stellt der Fraktionsvorsitzende
Ordnungsverletzungen durch beleidigende oder ungebührliche Äußerungen fest
oder verletzt ein Fraktionsmitglied die Ordnung in sonstiger Weise, so kann der
Fraktionsvorsitzende unter Nennung des Namens des Fraktionsmitgliedes zur Sache
bzw. zur Ordnung rufen. Der Sach- bzw. Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen
nachfolgend nicht zum Gegenstand von Erörterungen gemacht werden. (5)
Ist ein Fraktionsmitglied dreimal in derselben Sitzung entweder zur Sache oder
zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Sach- oder
Ordnungsrufes hingewiesen worden, so kann diesem der Fraktionsvorsitzende das
Wort für den Rest der Sitzung entziehen. (6)
Ein Fraktionsmitglied, das in derselben Sitzung dreimal zur Ordnung gerufen
worden ist oder mehr als zweimal einen Fraktionsbeschluss nicht beachtet hat,
kann durch Fraktionsbeschluss von der Sitzung ausgeschlossen werden. Beim
zweiten Ordnungsruf weist der Fraktionsvorsitzende das Fraktionsmitglied auf
diese Möglichkeit hin. Ebenso kann ein Fraktionsmitglied, das die Ordnung gröblich
verletzt, insbesondere sich den Anordnungen des Fraktionsvorsitzenden nicht fügt
oder Gewalt anwendet, durch Beschluss von der Sitzung ausgeschlossen werden. Die
Fraktion kann beschließen, dass der Ausschluss bis auf sieben weitere
Fraktionssitzungen ausgedehnt wird. Hält der Fraktionsvorsitzende es für
erforderlich, kann auch er den sofortigen Ausschluss eines Fraktionsmitgliedes
aus der Sitzung verhängen und durchführen; über die Berechtigung dieser Maßnahmen
befindet die Fraktion in der nächsten Sitzung. Das ausgeschlossene
Fraktionsmitglied hat den Sitzungssaal sofort zu verlassen. Für die Zeit des
Ausschlusses hat das Fraktionsmitglied den Schlüssel zum Fraktionsraum dem
Vorsitzenden auszuhändigen. (7)
Ist ein Fraktionsmitglied nicht mehr Mitglied der CDU, so kann die Fraktion den
Ausschluss aus der Fraktion mit Mehrheit beschließen. In schwerwiegenden Fällen
kann die Fraktion einstimmig – ohne Stimme des Betroffenen – in geheimer
Abstimmung den Ausschluss eines Fraktionsmitgliedes aus der Fraktion beschließen;
die Abstimmung über diesen Tagesordnungspunkt sollte der Vorsitzende der
Ratsfraktion - oder im Falle seiner Verhinderung - ein anderes Mitglied der
Ratsfraktion leiten. Ein schwerwiegender Fall liegt insbesondere vor, wenn ein
Fraktionsmitglied zweimal entsprechend Abs. 6 Satz 1 ausgeschlossen worden ist
oder wenn ein Fraktionsmitglied Anfragen und Anträge in der Bezirksvertretung
im eigenen Namen oder ohne Berechtigung im Namen der CDU-Fraktion stellt oder
mehr als dreimal hintereinander unentschuldigt fehlt oder die Arbeit der
Fraktion erheblich behindert oder Vermögen, das der Fraktion gehört oder zur
Verfügung steht, veruntreut. (8)
Der Fraktionsvorsitzende hat dieselben Rechte gegenüber sonstigen Anwesenden
wie gegenüber den Fraktionsmitgliedern. (9)
Tagt die Fraktion ohne den Fraktionsvorsitzenden bzw. ohne seinem
Stellvertreter, so hat der Versammlungsleiter in den vorstehenden Fällen
dieselben Rechte. §
8 Rechnungslegung (1)
Die Fraktionskasse wird vom Geschäftsführer geführt. (2)
Die Fraktionskasse wird von einem gem. § 2 Abs. 2 gewählten Kassenprüfer geprüft.
) Der Kassenprüfer muss nicht Mitglied der Fraktion sein. (3)
Der Geschäftsführer ist verpflichtet, die von der Ratsfraktion und von der
Stadtverwaltung gesetzten Termine zu beachten. § 9 Geltungsdauer, Schlussbestimmungen(1) Die Geschäftsordnung gilt für die Dauer der Wahlperiode. Nach Ablauf der Wahlperiode gilt die Geschäftsordnung weiter bis zur Beschlussfassung durch die neuen Fraktion. (2)
Die Geschäftsordnung kann mit absoluter Mehrheit der Mitglieder der Fraktion geändert
werden. Dieser Tagesordnungspunkt sollte vier Wochen vor Beschlussfassung mit
Angabe der Änderungen oder Neufassung den Fraktionsmitgliedern bekannt gegeben
werden. (3)
Nach Beendigung ihrer Amtszeit führen der Vorsitzende und der Vorstand die
Geschäfte der Fraktion nach dieser Geschäftsordnung bis zur nächsten
Vorstandswahl, bzw. zur Konstituierung einer neuen Fraktion weiter. (4)
Sämtliche in dieser Geschäftsordnung verwendeten Ausdrücke für Ämter und
Funktionen sind geschlechtsneutral. (5) Diese Neufassung wurde in der Fraktionsversammlung am 20.02.2006 mit 4 zu 0 Stimmen verabschiedet. Sie tritt 8 Tage nach dieser Beschlussfassung in Kraft. Köln, den 20. Februar 2006 Dr. Barthel Niklas Kienitz Ursula Strobl Thomas Tils |
CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung Ehrenfeld 1999 - 2004 |
![]() Dr. Ralph Elster Fraktionsvorsitzender |
![]() Sebastian Strobl stellv. Fraktionsvorsitzender |
![]() Dr. Carl Barthel |
![]() Erika Frensemeyer |
![]() Stephan Lenzen |
![]() Jörg Uckermann |